Rechtzeitig zum europaweiten Handelsverbot für solche Produkte sind auch die nationalen Durchführungsbestimmungen mit dem so genannten Tiererzeugnisse-Handels- Verbotsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der unmittelbar geltenden EUVerordnung.
Außerdem hat die Europäische Kommission eine Verordnung mit Durchführungsvorschriften erlassen. Damit sind die Voraussetzungen für den Vollzug des Handelsverbots geschaffen.
Ausnahmen von dem generellen Verbot gelten nur für Erzeugnisse aus der traditionellen Robbenjagd von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften sowie für Erzeugnisse von Robben, die aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die zum alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird und die ohne Gewinnerzielungsabsicht in Verkehr gebracht werden.