"Eine Konzentration auf wenige, profitable Pflanzensorten oder Tierrassen gefährdet die biologische Vielfalt" und könne zu einer "deutlichen Einschränkung des Wettbewerbs in der überwiegend mittelständisch geprägten europäischen Züchtungs- und Landwirtschaft führen", warnte Aigner in dem Schreiben.
Bei der Bewertung einer Biopatentierung müssen neben den rechtlichen auch die fachlichen und ethischen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, so die Bundesministerin. Es gebe klare Grenzen zwischen Entdeckungen und Erfindungen. Pflanzen und Tiere sind lebende Organismen.
"Wir können neue Verfahren bei Pflanzen und Tieren nicht wie sonstige technische Verfahren behandeln. Die Schöpfung gehört allen Menschen", so Aigner.
"Ich wende mich nicht gegen Patente als solche oder gegen die Patentierung biotechnischer Verfahren. Sie sind für den Schutz des geistigen Eigentums notwendig. Kritisch wird es aber, wenn ein Verfahrenspatent auch für die damit erzeugten Tiere und Pflanzen und vor allem deren Nachkommen Gültigkeit hat", sagte die Bundesministerin. Immerhin garantiere das Patentrecht dem Inhaber 20 Jahre lang die alleinige Nutzung seiner Erfindung.
Konkret befasst sich die Große Beschwerdekammer mit einem 2002 erteilten Patent auf ein Verfahren, das dazu dient, Brokkoli mit einem erhöhten Anteil an Glukosinolaten zu züchten.
Glukosinolate sollen das Risiko von Krebserkrankungen senken. Das patentierte Verfahren beruht auf einer Selektion natürlicher Gene. Patentiert wurde der Gebrauch so genannter Marker zur Züchtung von konventionellem Brokkoli. Das Patent bezieht sich also auf die Züchtungsmethode. Nach Auffassung der Patentinhaber erstreckt sich dieses Patent jedoch auch auf den so genannten "abgeleiteten Stoffschutz" - also auf die Brokkoli-Samen und essbare Brokkoli-Pflanzen, die daraus gewonnen werden. Es könne aber nicht sein, dass ein Patent auf ein Verfahren - wie in einem anderen Beispiel zur Identifizierung einer geeigneten Hochleistungsmilchkuh - im Nachgang auch eine Patentierung sämtlicher Kälber und sogar deren Nachkommen zur Folge habe, betonte Aigner.
"Ich habe erhebliche Zweifel daran, ob das patentierte Verfahren beim Brokkoli eine Innovation bei der Kreuzung und Züchtung, also bei der Herstellung, ist. Meiner Meinung nach stellt die Marker gestützte Selektion nicht mehr als einen Arbeitsschritt dar. Dann würde es sich jedoch nicht um ein Herstellungsverfahren, sondern allenfalls um ein Arbeitsverfahren handeln, von dem kein abgeleiteter Stoffschutz auf die einzelnen Erzeugnisse ausgeht. Diese Bedenken habe ich auch dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes mitgeteilt", sagte Aigner.
Bei der mündlichen Verhandlung der Großen Beschwerdekammer ist die Frage nach der Definition eines "im wesentlichen biologischen Verfahrens" bei der Züchtungsmethode zentral.Diese Definition habe jedoch einen erheblichen Einfluss auf die Reichweite eines Patentes, den "abgeleiteten Stoffschutz". Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer spiele daher nicht nur für die derzeit geführte politische Debatte zu Biopatenten im Deutschen Bundestag eine wichtige Rolle, so Aigner. Auch für die Frage einer Anpassung der EUBiopatentrichtlinie - die sehr weitreichende Patentierungen zulässt - komme dem Verhandlungsergebnis eine hohe Bedeutung zu.