Durch die zuverlässige Prüfung und Dokumentation der Identität der Beteiligten, die langjährige Aufbewahrung notarieller Urkunden und die steuerlichen Meldungen an die Finanzämter leisten die Notare schon bisher einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In Zusammenarbeit mit den Grundbuchämtern führt die notarielle Tätigkeit zu einer großen Transparenz von Immobiliengeschäften. Dies schreckt Straftäter bereits im Vorfeld ab.
„Wir begrüßen die in dem Gesetzentwurf enthaltene Erweiterung der Meldepflicht der Notare, die wir selbst schon seit einiger Zeit empfehlen“, sagte der Präsident der Bundesnotarkammer, Jens Bormann, am Mittwoch in Berlin. Künftig sollen nach dem Willen der Bundesregierung Notare in bestimmten, besonders geldwäscherelevanten Konstellationen immer eine Meldung abgeben. Welche Fälle dies im Einzelnen sein werden, ist noch nicht bekannt. In Betracht kommen aber beispielsweise Geschäfte, bei denen der Käufer einen engen Bezug zu Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko hat oder bei denen sich die hinter der Transaktion stehenden wirtschaftlich Berechtigten aufgrund intransparenter Beteiligungsstrukturen nicht ermitteln lassen.
Bormann: „Die erweiterte Meldepflicht wird zu deutlich mehr Meldungen wegen Geldwäscheverdachts durch Notare als in der Vergangenheit führen“. Zudem sei zu erwarten, dass sie eine noch höhere Abschreckungswirkung mit sich bringen und den deutschen Immobilienmarkt deutlich unattraktiver für Geldwäscher machen werde. Denn die bisherige Gesetzeslage lasse Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen durch den Notar nur zu, wenn dieser positive Kenntnis darüber habe, dass das Mandatsverhältnis für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden solle. Dies sei in der Praxis aber nur selten der Fall.
Der Präsident der Bundesnotarkammer erwartet durch die geplante Neuregelung auch mehr Rechtssicherheit für die Notare: „Sachverhalte, die der erweiterten Meldepflicht unterliegen, können Notare künftig melden, ohne dabei Gefahr zu laufen, gegen die notarielle Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen.“