Die Botschaft des Verwaltungsgerichts Berlin am 17. März war eindeutig: Der G-BA muss transparenter werden. Da der G-BA gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt hat, steht dem BPI als klagende Partei nun der Weg offen, die Namen, den akademischen Grad sowie die Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des G-BA-Unterausschusses Arzneimittel anzufordern. „Das werden wir jetzt tun“, so BPI-Hauptgeschäftsführer Henning Fahrenkamp. „Gleichzeitig hoffen wir, dass es in Zukunft möglich sein wird, entsprechende Auskünfte ohne Gerichtshilfe zu erhalten.“
Bereits 2014 beantragte der BPI die Auskunft über Namen, Titel, akademischen Grad sowie Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel beim G-BA. Zuvor hatte 2013 ein Mitgliedsunternehmen des BPI vor dem OVG Nordrhein‑Westfalen in zweiter Instanz schon einmal das Recht auf Benennung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel erstritten. Der G-BA ordnete dieses rechtskräftige Urteil jedoch lediglich als „Einzelfallentscheidung“ ein und weigerte sich, dem BPI entsprechend Auskunft zu erteilen. Auch der Widerspruch des BPI wurde abgewiesen. Dagegen klagte der BPI nun vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin. .
Der Hauptgeschäftsführer weiter: „Das Gericht hat nun einmal mehr unser Anliegen bestätigt Das Urteil trägt dazu bei, Transparenz in die Entscheidungen, in die Gründe und Hintergründe zu bekommen, die durch den G-BA getroffen werden. Dies auch schon deshalb, weil die Entscheidungen weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Bevölkerung haben.“
In der Urteilsbegründung heißt es denn auch, dass das Informationsinteresse des BPI an den personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel vom Gericht höher bewertet wird, als deren Interesse am Schutz dieser Daten und an der Wahrung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gericht stellte fest, dass das Informationsinteresse des BPI dazu dient zu prüfen, welche beruflichen und fachlichen Hintergründe die einzelnen Mitglieder haben, welchen Einflüssen sie ausgesetzt sein könnten und ob die Interessen und Rechte aller von den Entscheidungen Betroffenen im Unterausschuss durch den entsprechenden Sachverstand repräsentiert sind. Ein solches Interesse – so das Gericht – ist ein besonderes öffentliches Interesse, dem Vorrang vor der Geheimhaltung der Informationen gebührt.