Das Land Brandenburg förderte für vollstationäre Einrichtungen bis zu 90% der Aufwendungen für notwendige Investitionsmaßnahmen. Im Gegenzug verpflichtet das brandenburgische Landespflegegesetz die betroffenen Heimträger, im Umfang der erhaltenen öffentlichen Förderungen freie Pflegeheimplätze mit sozial bedürftigen Einwohnern Brandenburgs zu belegen.
Die Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Trägers, der im Land Brandenburg drei öffentlich geförderte Altenpflegeeinrichtungen betreibt, gegen die gesetzliche Belegungspflicht wurde von der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Eigentumsgrundrecht ist nicht verletzt. Die angegriffenen Vorschriften des Landespflegegesetzes bestimmen in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums. Durch die öffentliche Förderung der Investitionen werden die Pflegesätze von den Investitionskosten entlastet. Dies führt dazu, dass auch Pflegebedürftige mit geringem Einkommen eher in der Lage sind, die Pflegesätze aus dem eigenen Einkommen zu bestreiten. Die Investitionskostenförderung trägt somit zur Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit und zur Verminderung von Sozialhilfekosten bei. Hieran knüpft das Landespflegegesetz an. Durch das Belegungsrecht des Staates wird gewährleistet, dass öffentlich geförderte Pflegeheimplätze vorrangig sozial schwachen Landesbürgern zugute kommen. Demgegenüber kommt dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerin ein geringeres Gewicht zu, zumal ihre Eigentumsposition angesichts der staatlichen Investitionsförderung nur zu einem geringen Teil auf eigene Leistungen zurückgeht.
Eine Verletzung der Berufsfreiheit liegt nicht vor. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin beruht – wie oben dargelegt – auf vernünftigen Gemeinwohlerwägungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin und ihre Wettbewerbschancen nicht gemindert werden, da ihr für die bevorrechtigten Nutzer die gleichen Pflegesätze erstattet werden wie für andere Nutzer. Auch ein Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar. Die Belegungspflicht trifft die Beschwerdeführerin ebenso wie die mit ihr in Konkurrenz stehenden Träger entsprechender öffentlich geförderter freier Pflegeeinrichtungen.
Auch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist nicht verletzt. Die angegriffenen Vorschriften sind durch überragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Zwar legitimiert allein der Umstand der finanziellen Förderung keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Die staatliche Rechtsordnung gilt jedoch da uneingeschränkt, wo sich die karitative Einrichtung – wie im vorliegenden Fall – ungeachtet ihrer besonderen Zwecksetzung wie ein anderes Subjekt am Rechtsverkehr beteiligt. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist davon auszugehen, dass die Sicherung der Versorgung mit für den Pflegebedürftigen finanziell tragbaren Pflegeeinrichtungen im Interesse des Gesamtwohls von allgemeiner und hoher Bedeutung ist und ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers darstellt. Zudem besteht ein legitimes sozialstaatliches Regelungsinteresse, die Stellung des Sozialleistungsempfängers rechtlich abzusichern oder zu stärken. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Staat mit den Fördermitteln erst die finanziellen Grundlagen dafür geschaffen hat, dass die kirchlichen Träger von Pflegeeinrichtungen in den neuen Ländern Fuß fassen und Altenpflegeeinrichtungen neu errichten konnten. Die Beschwerdeführerin hat sich in Kenntnis der zu erwartenden Auflagen für die Inanspruchnahme einer Förderung entschieden.
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