Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht hinreichend substantiiert habe. Im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens weist die Kammer allerdings darauf hin, dass die Gerichte in einem besonderen Maße zu prüfen haben werden, ob die vom Präsidium des Landgerichts Hannover beschlossenen Maßnahmen zu einer nachhaltigen Entlastung der zuständigen Strafkammer dergestalt führen, dass sie in nächster Zeit in der Lage ist, das Verfahren angemessen zu fördern. Die Bestimmung von Fortsetzungsterminen in dem Zeitraum von Juli bis November 2007 lasse dies noch nicht erkennen. Die Festlegung von lediglich zehn Terminen über einen Zeitraum von fünf Monaten sei im Hinblick auf die nunmehr schon 17 Monate andauernde Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Sofern das Landgericht daher an seiner Terminsplanung ohne triftige Gründe festhalte, könne die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr aufrechterhalten werden.
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