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Arbeitsrecht für Unternehmer: Geltung von Sanierungs-Tarifvertrag für Außenseiter

Keine Sonderbehandlung eines tarifungebundenen Arbeitnehmers beim Sanierungstarifvertrag

(lifePR) (Essen, )
(LAG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 - 16 Sa 388/14) Der Kläger war als tarifungebundener Arbeitnehmer (Außenseiter) bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Der tarifgebundene Arbeitgeber wandte die Tarifverträge auf alle Arbeitnehmer an, ohne zwischen organisierten und nicht organisierten zu unterscheiden. So erhielt auch der Kläger Sonderzahlungen wie "Urlaubsbezahlung". Der Arbeitgeber einigte sich mit der Gewerkschaft ver.di im Jahr 2013 auf einen Sanierung-Tarifvertrag (Sanierungs-TV), um eine wirtschaftliche Schieflage abzuwenden. Dabei sollten die Sonderleistungen für die Jahre 2013-2015 entfallen. Der Kläger wollte aber weiterhin Sonderzahlungen erhalten und begründete dies damit, dass sich sein Anspruch aus betrieblicher Übung ergebe und er als Außenseiter nicht an den Sanierungs-TV gebunden sei.

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass Ansprüche auf tarifliche Leistungen auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer entstanden sind. Denn diese Arbeitnehmer wurden in der Vergangenheit so behandelt, wie gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer. Daraus folgt aber auch, dass die tarifgebundenen und tarifungebundenen Arbeitnehmer in der Zukunft gleich behandelt werden müssen. Nach dem LAG ist damit auch der Sanierungs-TV auf tarifungebundene Arbeitnehmer anzuwenden. Das ergebe die Auslegung der im Unternehmen geltenden betrieblichen Übung. Denn Inhalt der betrieblichen Übung sei der Anspruch der Außenseiter gewesen, so behandelt zu werden, wie die gewerkschaftlich organisierten Kollegen - nicht schlechter aber auch nicht besser. Die Anwendung der tariflichen Regelungen auf alle Arbeitnehmer bedeute, dass auch Änderungen in der Tariflandschaft für alle Arbeitnehmer gelten. Da- nach besteht ein Anspruch nur in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber aufgrund Tarifgebundenheit den Organisierten eine Leistung schuldet. Der Arbeitnehmer hat aus der betrieblichen Übung nur einen Anspruch auf Gleichstellung.

Empfehlung für die Praxis:

Die zur Anspruchsbegründung herangezogene betriebliche Übung half hier dem Außenseiter nicht. Die Entscheidung des LAG ist nicht nur überzeugend, sondern auch für die Sanierungspraxis wichtig. Denn die Konstellation ist bekannt: Neben Personaleinsparungen ist der Verzicht auf Entgeltbestandteile, oft Sonderzahlungen, immer wieder das einzig erfolgversprechende Mittel einer Unternehmenssanierung. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern kann das nur durch Abänderung der einschlägigen Tarifnormen geschehen, wie im entschiedenen Fall durch Sanierungstarifverträge. Der Sanierungserfolg hängt dann von der Wirksamkeit der Einsparung in der Belegschaft ab. Manchmal möchten nichtorganisierte Arbeitnehmer dann die finanziellen Nachteile eines Sanierungs-TV nicht gegen sich gelten lassen. Für wen aber tarifliche Vorteile gelten, muss auch tarifliche Nachteile in Kauf nehmen.

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