Ziel dieses Vorstoßes ist es, öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen im Rahmen der Auftragsvergabe zu unterstützen. Das Register dient gleichzeitig aber auch dem Schutz der redlichen Auftragnehmer, ganz im Zeichen eines fairen Wettbewerbes.
Auf Bundesebene gibt es bereits seit über einem Jahrzehnt, bislang erfolglose, Bestrebungen ein Korruptionsregister einzuführen (vgl. bspw. Drs. 17/11415). Die Justizminister der Länder haben im Juni 2014 die Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters beschlossen.
Auf Landesebene existieren sehr unterschiedliche Regelungen mit stark voneinander abweichenden Vorgaben für eine Eintragung in die jeweiligen Register. Dies stellt eine nicht zu unterschätzende Rechtsunsicherheit für Unternehmen dar.
In Hamburg sind bei Entscheidungen über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie Planungsleistungen ab einem Auftragswert von EUR 25.000,- bzw. EUR 50.000,- bei Bauleistungen die öffentlichen Auftraggeber nach §7 GRfW verpflichtet, etwaige Eintragungen bei der Informationsstelle abzufragen.
Dass Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wie Steuerhinterziehung, Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder die Gewerbeordnung zu einer Eintragung in das Korruptionsregister führen können, liegt nahe.
Entscheidend ist aber, dass die Unternehmer sich im Rahmen einer Ausschreibung auch an die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Prinzipien des Vergaberechtes halten. Dass eine Eintragung bereits dann möglich sein soll, wenn "kein vernünftiger Zweifel" am Vorliegen einer schweren Verfehlung vorliegt, verstößt gegen die Unschuldsvermutung und stellt für die Unternehmen ein enormes Risiko dar. Denn eine Verfehlung kann von der Informationsstelle nach §6 Abs. 2 GRfW zu einer Vergabesperre von bis zu drei Jahren und damit zum Ausschluss eines Unternehmens von der Auftragsvergabe in Hamburg führen. Eine vorzeitige Aufhebung einer Vergabesperre ist nur möglich, wenn das Unternehmen bei der Aufklärung der Verfehlung aktiv mitwirkt oder eine so genannte Selbstreinigung betreibt (§6 Abs. 3 Nr. 4, 5 GRfW).
Empfehlung für die Praxis:
Die Unternehmen müssen daher bei einem Beteiligungsinteresse an öffentlichen Ausschreibungen ihre Zuverlässigkeit mehr denn je beweisen. Um Risiken zu vermeiden, sollten daher Kontroll- und Compliance-Systeme im Unternehmen eingeführt beziehungsweise auf ihre Effektivität geprüft werden.