Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 541813

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB Friedrich-Ebert-Anlage 49 60308 Frankfurt am Main, Deutschland http://www.buse.de
Ansprechpartner:in Herr Dr. Felix Hebert +49 69 98972350
Logo der Firma Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB
Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

Arbeitsrecht für Unternehmer: Observation von Arbeitnehmern

(lifePR) (Frankfurt am Main, )
Arbeitnehmer können bei rechtswidrigen Videoaufnahmen Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber haben
(BAG, Urt. v. 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13)

Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Dies hat das BAG mit Urteil vom 19.02.2015 klargestellt. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gelte dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne einen Geldentschädigungsanspruch ("Schmerzensgeld") begründen.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 tätig. Ab dem 27.12.2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28.02.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.01.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Die Klägerin hielt die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und forderte ein Schmerzensgeld. Sie hielt 10.500 € für angemessen, da sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe, die ärztlicher Behandlung bedürften. Das LAG Hamm hat der Klage in Höhe von 1.000 € stattgegeben.

Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem BAG ohne Erfolg. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war nach Auffassung des BAG rechtswidrig. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei weder dadurch erschüttert gewesen, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vom LAG angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Zu der Frage, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist, musste das BAG keine Stellung nehmen.

Empfehlung für die Praxis:

Nach dieser Entscheidung des BAG ist für Arbeitgeber bei der Observation von Arbeitnehmern auch ohne Videoüberwachung Vorsicht geboten. Eine Observation des Arbeitnehmers zur Aufdeckung einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Es muss u. a. ein konkreter Verdacht vorliegen, der die Überwachung des Arbeitnehmers rechtfertigt. Die grundsätzliche Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen muss dabei vom Arbeitgeber erschüttert werden. Darüber hinaus bedarf es einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall. Für eine Videoüberwachung gilt anhand der bisherigen BAG-Rechtsprechung, dass diese nur unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Website Promotion

Website Promotion
Homepage der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

Buse Heberer Fromm ist eine der großen, unabhängigen Anwaltskanzleien in Deutschland. An den sechs deutschen Standorten Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg und München sowie in Repräsentanzen in Brüssel, London, Mailand, New York, Palma de Mallorca, Paris, Sydney und Zürich beraten mehr als 100 Berufsträger nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Durch die Bündelung der Kernkompetenzen in kanzleiweiten, integrierten Practice Groups gewährleistet Buse Heberer Fromm bei der Durchführung von Projekten und Transaktionen aller Größenordnungen optimale, individuell zugeschnittene Lösungen. Als mittelstandsorientierte Kanzlei legt Buse Heberer Fromm dabei höchsten Wert auf die individuelle Betreuung ihrer Mandanten, persönliche Beratung und Kontinuität der Mandantenbeziehungen.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.