Bisher hatte das BAG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Anzahl der Arbeitstage pro Woche auch die Anzahl der Urlaubstage entsprechend anzupassen ist und zwar auch bezüglich bereits verdienter Urlaubsansprüche. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2013 entschieden, dass die Reduzierung der Tage des bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend gekürzt wird, eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern darstellt und damit unzulässig ist. Das BAG hat sich dem EuGH nun angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben. Damit ist nunmehr auch das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er - in Urlaubswochen ausgedrückt - unverändert bleibe, nun auch durch das BAG verworfen worden.
Empfehlung für die Praxis:
Das Urteil betrifft alle Arbeitgeber. Eine verhältnismäßige Reduzierung bereits verdienter Urlaubstage bei einem Wechsel in Teilzeit ist unzulässig. Vor jeder Reduzierung der Anzahl der Arbeitstage pro Woche sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer möglichst den gesamten bereits entstandenen Urlaubsanspruch gewähren. Ein bereits entstandener Urlaubsanspruch darf nachträglich nicht mehr anteilig reduziert werden. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die in Elternzeit gehen und danach möglicherweise auf Teilzeit reduzieren, ist auf eine vorherige Inanspruchnahme des Urlaubs zu achten. Hat ein Arbeitnehmer bspw. noch 24 Urlaubstage offen bevor er in Elternzeit geht und wird die Arbeitszeit nach der Elternzeit von fünf auf zwei Arbeitstage in der Woche reduziert, so hätte der Arbeitnehmer nach Rückkehr aus der Elternzeit weiterhin Anspruch auf 24 Urlaubstage und damit umgerechnet 12 Wochen Urlaub.