Demgegenüber haben es nachlässige Grundstückseigner oder Mieter gar nicht so schlecht: Denn erfahrungsgemäß werden sie nur in sehr seltenen Fällen zur Verantwortung gezogen, wenn sie nasses Laub nicht weggeräumt haben. Sollte trotzdem ein Gericht der Klage eines Verunglückten stattgeben, ist es von Vorteil für die Beklagten, wenn ihre Nachlässigkeit nicht so weit gegangen ist, dass sie keine eigene private Haftpflichtversicherung haben. Denn diese übernimmt die gerichtlich festgestellten Forderung des klagenden Fußgängers oder Radfahrers. Und die kann schon mal bei einer Invaliditätsrente einen sechsstelligen Betrag ausmachen.
Bei vermieteten Gebäuden kann auch die Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung, bei einem Ladenlokal die Betriebshaftpflichtversicherung die Verunglückten entschädigen. Der Gebäudeeigentümer kann aber die so genannte Verkehrssicherungspflicht, also das Freiräumen des Bürgersteigs von rutschigem, nassen Laub an seine Mieter per Hausordnung delegieren. Und dann kommt wieder die eigene private Haftpflichtversicherung ins Spiel.
Sportaktivitäten absichern
Bei Stürzen und Verletzungen übernehmen in der Regel die Kranken- und die private Unfallversicherung die Kosten. Bei Wegeunfällen zum Arbeitsplatz und zurück leistet die Berufsgenossenschaft, aber nur wenn man auf dem direkten Arbeitsweg zu Schaden kam. Eine sinnvolle Ergänzung kann bei privaten Sportaktivitäten, wie beispielsweise Radfahren, eine private Unfallversicherung mit Leistungen wie Invaliditätskapital, Unfallrente oder Krankenhaustagegeld sein. Denn bei Ausrutschern helfen meist eigene Versicherungen am schnellsten. Bei Fragen hierzu ist Ihr Versicherungsvermittler, bzw. Ihr persönlicher Versicherungsmakler der richtige Ansprechpartner.