Hintergrund: Im Deutschland ist im Glücksspielstaatsvertrag geregelt, dass Glücksspiel im Internet verboten und strafbar ist. Von diesem Verbot gibt es nur wenige Ausnahmen, z.B. für staatliche Lotterien oder Sportwetten. Das Verbot schließt auch Online-Bezahldienste für das Glücksspiel im Web ein.
Ausländische Anbieter wollen dieses Verbot mit Hinweis auf Verstoß gegen das EU-Recht nicht akzeptieren und bieten ihre Spiele weiter an. So auch ein auf Malta ansässiges Unternehmen, das Online-Glücksspiele u.a. auch in Schleswig-Holstein anbietet, obwohl es nicht die notwendige Lizenz dafür hat. Das hatte das Landesinnenministerium bereits verboten. Gegen dieses Verbot ging der Anbieter vor und verzockte sich. Wie schon in erster Instanz blieb der Antrag auch in zweiter Instanz erfolglos.
Die Argumente des Anbieters, dass das Verbot gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstoße und neuere Erkenntnisse über den Grad der Gefährlichkeit von Glücksspielen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, verfingen nicht. Auch wenn Schleswig-Holstein nach Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrags am 30. Juni 2021 möglicherweise ein anderes Regulierungskonzept verfolge, sei dies kein Beleg für die Ungeeignetheit des bestehenden Verbots. So lange es das Verbot gebe, müsse es auch vollzogen werden, so das OVG. Für den Anbieter heißt es nun „rien ne va plus“ – denn die Untersagung kann nun vollzogen werden.
Wie im richtigen Casino kann auch beim Online-Glücksspiel viel Geld verloren werden. Allerdings gibt es hier auch die Möglichkeit, das Geld zurückzuholen – nicht am Spieltisch, sondern auf dem Rechtsweg. „Da Online-Glücksspiel in Deutschland verboten ist, kann das verlorene Geld ggf. auch wieder zurückgeholt werden“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Entweder von den Anbietern oder auch von den Zahlungsdienstleistern, über die die Einsätze getätigt wurden. Denn auch Banken, Kreditkartenanbieter oder Bezahldienste stehen in der Pflicht. Durch das Verbot des Online-Glücksspiels hätten die Zahlungen erst gar nicht geleistet werden dürfen, sondern hätten verweigert werden müssen.
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