Bedenklich ist allerdings, dass in den Gemeinsamen Standpunkt auf englischen Wunsch hin die Empfehlung aufgenommen worden ist, in der Verordnung über das Unionspatent sämtliche Schutzansprüche (Art. 6 und 7, mit ihrer Beschränkung in Art. 8) zu streichen. Die Rechtsgrundlage für die Verordnung (Art. 118 AEUV) setzt voraus, dass die Verordnung einen "einheitlichen Schutz" (unitary protection) schafft. Werden die Schutzansprüche gestrichen, könnte jeder Beklagte eine Vorlage des Gemeinsamen Patentgerichts beim Europäischen Gerichtshof erzwingen, mit dem Argument, die Verordnung sei mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Rat und Parlament sollten ein solches Risiko nicht eingehen.
DAV begrüßt Einigung zum Einheitlichen Europäischen Patentgericht
Bedenklich ist allerdings, dass in den Gemeinsamen Standpunkt auf englischen Wunsch hin die Empfehlung aufgenommen worden ist, in der Verordnung über das Unionspatent sämtliche Schutzansprüche (Art. 6 und 7, mit ihrer Beschränkung in Art. 8) zu streichen. Die Rechtsgrundlage für die Verordnung (Art. 118 AEUV) setzt voraus, dass die Verordnung einen "einheitlichen Schutz" (unitary protection) schafft. Werden die Schutzansprüche gestrichen, könnte jeder Beklagte eine Vorlage des Gemeinsamen Patentgerichts beim Europäischen Gerichtshof erzwingen, mit dem Argument, die Verordnung sei mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Rat und Parlament sollten ein solches Risiko nicht eingehen.