Zu den wichtigsten Maximen des Strafprozesses gehören die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und der Anspruch des Angeklagten auf Freispruch, wenn die Schuld nicht zweifelsfrei bewiesen ist. Beides darf nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten gestellt und zum Gegenstand von abweichenden Vereinbarungen gemacht werden.
Der DAV hatte sich in der Verhandlung beim BVerfG dafür ausgesprochen, die Verfassungsbeschwerden für begründet zu erklären, weil in allen drei Fällen die Urteilsabsprachen befürchten ließen, dass sie als Ergebnis einer Drucksituation ausgedealte Fehlurteile hervorbrachten. Es ist gut, dass das BVerfG die am Strafverfahren Beteiligten aufgefordert hat, zur Einhaltung des Verfahrensrechts zurückzukehren.