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DAV weist Generalverdacht des OLG Düsseldorf gegen die Anwaltschaft entschieden zurück

(lifePR) (Berlin, )
Der in einer Entscheidung des Patentsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf geäußerte Generalverdacht, Rechtsanwälte würden systematisch den Streitwert bei anhängigen Gerichtsverfahren zu niedrig ansetzen, weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) entschieden als skurril zurück. Zum einen sind es die Gerichte - wie in diesem Fall geschehen - , die den Streitwert festsetzen, zum anderen entspricht die beschriebene Vorgehensweise nicht der anwaltlichen Praxis.

"Es ist sehr verwunderlich, dass von 'systematischer Manipulation' die Rede ist, während die 'empirischen Erkenntnisse der Richter' aus verschiedenen Äußerungen von Anwälten hergeleitet werden", so der Hauptgeschäftsführer des DAV, Rechtsanwalt Dr. Cord Brügmann, in einer Reaktion.

Außerdem würde sich der Klägervertreter durch eine bewusst oder versehentlich zu niedrig angesetzte Streitwertbemessung selbst schädigen. Zudem würde ein siegreicher Anwalt damit seinen Mandanten benachteiligen, weil dieser bei einem geringen Streitwert einen entsprechend geringeren Teil seiner Anwaltskosten vom unterlegenen Prozessgegner erstattet bekomme. Eventuelle Mehrkosten für das Honorar seines Rechtsanwalts müsste der Mandant aus eigener Tasche zahlen, selbst wenn er den Prozess zu 100 % gewonnen haben sollte. "Mit der uns vertrauten anwaltlichen Praxis ist das nicht in Einklang zu bringen", so Brügmann weiter.

Außerdem ist es Aufgabe der Gerichte, den Streitwert festzusetzen und damit auf jeden Einzelfall angemessen zu reagieren. "Allerdings aus Einzelfällen die Behauptung abzuleiten, "die Anwälte begingen damit gemeinschaftlichen Betrug, geht an dem Sachverhalt völlig vorbei, ist unzutreffend und inakzeptabel", so Brügmann weiter. Im Übrigen seien es aber gerade die zum Teil exorbitanten festgesetzten Streitwerte durch die einzelnen Gerichte selbst, die es für Kläger und Beklagten auch unerträglich teuer machten, einen Rechtsstreit vor Gericht auszutragen. So würden im Abmahnungsverfahren die Streitwerte traditionell häufig pauschal auf 50.000 oder 100.000 Euro bzw. in Eilverfahren auf den hälftigen Betrag festgesetzt. Es seien Anwälte, die für geringere Streitwerte eintreten, damit der Zugang zum Recht erhalten bleibt.
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