Wer ein fixes Datum im Kopf hat, wann er sein Kind in eine Kita geben will, sollte den Antrag auf einen Platz mindestens sechs Monate vorher bei seiner Kommune oder dem Jugendamt einreichen. "In der Regel folgt darauf ein Bescheid, ob ein Platz zur Verfügung gestellt werden kann oder nicht", sagt Rechtsanwältin Constanze Würfel, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV. Aber was tun, wenn der Bescheid negativ ist? Die Antwort hängt vom jeweiligen Bundesland ab. In einigen Ländern können Eltern unmittelbar gegen den Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht erheben. In anderen Ländern müsse zunächst Widerspruch gegen den Bescheid erhoben werden. Die jeweilige Behörde habe dann eine Frist von drei Monaten, um über den Widerspruch zu entscheiden. Wie Eltern verfahren müssen, stehe im Bescheid - neben der Adresse des zuständigen Gerichts. "In jedem Fall müssen die Eltern spätestens einen Monat nach Erhalt des Bescheids reagieren, um ihren Anspruch nicht zu verlieren", so DAV-Sozialrechtsanwältin Würfel.
Allen Eltern mit Zeitnot rät die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht, ein Eilverfahren zu beantragen. Ohne ein solches Eilverfahren könnten Eltern frühestens nach einem Jahr mit einer Entscheidung rechnen. Per Eilantrag beschleunige sich das Verfahren hingegen aus der Erfahrung heraus auf vier bis sechs Wochen Bearbeitungszeit. Einen Anspruch auf das Eilverfahren haben wahrscheinlich die meisten Eltern auf der Suche nach einem Kitaplatz, führen die DAV-Sozialrechtsanwälte weiter aus. Es müssten zwei Kriterien erfüllt sein: zum einen muss ein Rechtsanspruch bestehen und zum anderen muss der Fall dringend sein. "Das erste Kriterium erfüllen alle Eltern ab August 2013", so Rechtsanwältin Würfel. Als dringend würden die Gerichte wahrscheinlich alle Fälle einstufen, in denen ein Arbeitsvertrag vorliege, der ein bestimmtes Einstiegsdatum bzw. die Rückkehr nach der Elternzeit in den Job festlege.
Auf die Frage, ob Eltern jede Offerte der Behörden auf einen Kitaplatz annehmen müssten, geben die DAV-Sozialrechtsanwälte folgenden Tipp: Wenn Eltern ein Angebot von den Behörden bekommen, sollten sie zunächst prüfen, ob der Vorschlag zumutbar ist - hinsichtlich der Entfernung, des Betreuungsschlüssels oder allen anderen Problemen, die aufkommen können. Viel länger als eine halbe Stunde mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dürfe zum Beispiel der Weg nach geltender Rechtsprechung nicht dauern und auch die Betreuungsgruppe dürfe nicht allzu groß ausfallen.
Keine Rechtssicherheit gebe es bislang in Bezug auf Zusatzkosten oder freiwillige Elternarbeit, die einige Kitas einfordern. "Rechtssicherheit werden erst all die Verfahren bringen, die bald anstehen. Ich könnte mir vorstellen, dass ein Gericht in einem Gebiet, in dem sehr wenige Kita-Plätze zur Verfügung stehen, die Ermessensfrage großzügiger sehen und den Eltern aus der Platznot heraus mehr zumuten würde", so Rechtsanwältin Würfel von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV. Grundsätzlich gelte aber, wenn ein Betreuungsvertrag bereits abgeschlossen sei, dass Eltern nur das erfüllen müssten, was sie unterschrieben haben. "So wie ich das kenne, sind Anforderungen wie freiwillige Wochenenddienste an die Eltern oft nur mündliche Absprachen und werden in Betreuungsverträgen nicht festgehalten", sagt DAV-Sozialrechtsanwältin Würfel, "wenn es ernst wird, kann eine Kita ohne Vertragsgrundlage Zusatzarbeit deshalb nicht einfordern". Unbeantwortet müsse die Frage nach dem Anspruch auf die individuelle Qualität der Kita bleiben. Den Betreuungsschlüssel könnten Eltern bei ihrer Kommune erfragen, alles andere sei für Eltern kaum zu prüfen.
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