Antragstellerin und Antragsgegnerin betreiben beide im Internet ein Informationsportal über eine Stadt und deren Landkreis, auf dem sie u.a. über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur, Ausgehtipps und Branchen der Region informieren. Des Weiteren gibt es Bildergalerien sowie Werbung. Beide verfügen über eine eigene Facebook-Seite. Die Antragstellerin meint, dass das Impressum auf der Facebook-Seite der Gegnerin nicht den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes entspreche.
Zu Recht, urteilte das Landgericht Aschaffenburg in einer Schnellentscheidung. Der Betreiber einer Facebook-Seite müsse ein vollständiges Impressum vorhalten, wenn dieser Auftritt zu Marketing-Zwecken genutzt werde. Das bloße Hinterlegen der Telefonnummer und der Anschrift reiche nicht. Auch nicht, wenn man über die Rubrik wie "Info" auf einen Link zu dessen Webseite, wo das Impressum vollständig abrufbar ist, gelangt. Das Impressum müsse sich zwar nicht zwingend unter der gleichen Domains befinden wie der angebotene Internetauftritt. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken. Dabei müssen Pflichtangaben jedoch einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sowie ohne langes Suchen auffindbar sein. Bei der Verlinkung unter dem Reiter "Info" sei dies nicht der Fall.
Die Deutsche Anwaltauskunft rät allen gewerblichen Betreibern einer Facebook-Seite im Impressum dort keine Abstriche im Vergleich zur eigenen Webseite zu machen
Informationen: www.anwaltauskunft.de