"Mit der Vorratsdatenspeicherung wäre es möglich, weitreichende Sozial- und Bewegungsprofile der Bürgerinnen und Bürger zu erstellen", erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Für die Speicherung personenbezogener Daten müsse es immer einen konkreten Anlass geben, ansonsten gäbe es keinen Schutz der Privatsphäre. Der Rechtsstaat sei aufgerufen, den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten. Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht erklärt hat, dass eine anlasslose Speicherung unter engen Voraussetzungen nicht zwingend verfassungswidrig sei, enthebt eine verantwortliche Rechtspolitik keineswegs davon, den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten. Die Richtlinie sei auch an die Vorgaben der EU-Grundrechtecharta anzupassen.
"Wir können die Schraube der Sicherheitsgesetze nicht immer weiter drehen", so Ewer weiter. Der Staat dürfe die Unschuldsvermutung gegenüber seinen Bürgern nicht aufgeben.
Für die Überwachung von 500 Millionen Bürgern habe bislang niemand schlüssig darlegen können, wie potenzielle Attentäter nur anhand seiner Verkehrsdaten identifiziert werden können. Bereits jetzt gebe es Ausweichmöglichkeiten, sei es durch gestohlene Prepaid- oder SIM-Cards oder durch Nutzung offener WLAN-Netzte oder öffentliche Netzzugänge, bei denen die IP‑Adressen nicht einer einzelnen Person zugeordnet werden können. Valide Erkenntnisse könne dann auch die millionenfach veranlasste Vorratsdatenspeicherung nicht liefern. Ein "Wettaufrüsten" sei daher wenig zielführend.