In dem Fall wurde ein Reiseveranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises an seinen Kunden verurteilt. Dieser konnte eine gebuchte Flugreise nach Madeira nicht antreten, weil er die Angaben zum Abreisezeitpunkt in den Reiseunterlagen falsch interpretiert hat.
Der Kläger hatte eine Gruppenflugreise nach Madeira zum Preis von rund 1.900 Euro gebucht. In der Reisebestätigung des Veranstalters war als Reisezeit angegeben: "03.03.2009 bis 10.03.2009". In einem weiteren Schreiben des beklagten Reiseveranstalters hieß es, die Abfahrt des Transferbusses zum Flughafen Frankfurt sei in Bamberg am 03.03.2009 um 20.30 Uhr. Geleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen: "Bei Abfahrten zwischen 17.00 Uhr und 23.59 Uhr sind im Regelfall die Abfahrten am Vorabend. Bitte beachten Sie Ihre Flugzeiten." Als Abflugzeit am Flughafen Frankfurt war angegeben: "03.03.2009, 04.00 Uhr".
Am 02.03.2009 um 20.30 Uhr wartete nun der Transferbus des Reiseveranstalters vergeblich auf den Kläger. Dieser ging davon aus, dass die Reise erst einen Tag später beginnen sollte. Und auch als der Busfahrer den Kläger am späteren Abend anrief, ihn an die Abreise "erinnerte" und sogar noch anbot, eine halbe Stunde auf ihn zu warten, mochte dieser hierauf nicht eingehen. Denn schließlich gehe er gerade ins Bett und vollständig gepackt sei auch noch nicht.
Das Amtsgericht meinte "selber Schuld" und wies die Klage auf Rückzahlung des Reisepreises zurück. Er hätte die Reiseunterlagen aufmerksamer lesen müssen, so dass er ohne weiteres hätte erkennen müssen, dass er einen Tag vorher mit dem Bus fahren müsse. Mit Erfolg hat er dagegen ein Rechtsmittel, die Berufung, eingelegt. Das Landgericht entschied, dass bei einer Pauschalreise auch die Organisation der Reise und die Information darüber eine vertragliche Hauptpflicht des Reiseveranstalters darstelle.
Der Reiseveranstalter müsse den Reisenden Informationen über Reisezeiten eindeutig und ohne Widersprüche mitteilen. Tue er dies nicht, sei die Reise mangelhaft und der Kunde berechtigt, zu kündigen. Nur durch den Vergleich der Abflugzeit mit der Abfahrtzeit des Busses hätte der Kläger schließen können, dass eine dieser Zeiten nicht stimmt. Nachdem der Kläger den telefonischen "Weckruf" des Busfahrers verwarf und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Reise kündigen wolle, konnte er im Ergebnis den gezahlten Reisepreis ohne Abzug von Stornogebühren zurückverlangen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de