Die Verkäuferin offerierte auf der Homepage eines Internetshops Geräte für die Verpackung von Waren zu einem Preis von 129 Euro. Der Kläger bestellte angesichts des äußerst günstigen Preises acht dieser Geräte. Die Verkäuferin schickte daraufhin eine Bestellbestätigung, lieferte aber nicht die Geräte sondern acht Ersatzakkus für diese. Der Kläger war damit nicht zufrieden und verlangte die Lieferung der acht Geräte. Dies verweigerte die Verkäuferin mit dem Hinweis, dass ein Verpackungsgerät 1250 Euro koste, 129 Euro sei der Preis für einen Akku. Dies würde schließlich Jeder wissen.
Das Gericht wies die Klage des Bestellers ab. Es sei gar kein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein gültiger Kaufvertrag bestehe aus Angebot und Annahme, daran habe es hier gefehlt. Ein Angebot sei in dem Einstellen der Ware auf der Homepage nicht zu sehen. Es sei vielmehr eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zum Kauf zu machen. Dies habe der Kläger zwar durch seine Bestellung getan. Dieses Angebot hätte dann aber auch von der Verkäuferin angenommen werden müssen. Dies habe sie aber nicht getan. In ihrer Bestellungsbestätigung habe sie lediglich den Eingang des Angebots bestätigt. Auch in der Lieferung der Akkus durch die Verkäuferin sei keine Annahme des Angebots zu sehen. Dafür hätte die Verkäuferin tatsächlich die Verpackungsgeräte liefern müssen.
Ein Kaufvertrag über die Akkus sei ebenfalls nicht zu Stande gekommen. In dem Zusenden der Akkus sei zwar ein Angebot seitens der Verkäuferin zu erkennen. Das Angebot hat der Besteller, durch die Reklamation erkennbar, aber nicht angenommen.
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