Wenn ausreichend Schnee vorhanden ist, tummeln sich die Rodler in den städtischen Parks. Dabei stellt sich bei Stürzen die Frage, ob die Stadt in einem Stadtpark verpflichtet ist, z. B. auf einen Absatz im Hang hinzuweisen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 3. September 2010 (AZ: I-9 U 81/10) dass die Stadt nicht verpflichtet ist, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen solchen Absatz hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall rodelte der Kläger im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im Stadtpark und stürzte an dem unteren Ende des Hanges. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgegrenzten Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen.
Zwar ist die Stadt verkehrssicherungspflichtig, hafte hier jedoch nicht, entschied das Gericht. Die Klage gegen die Stadt blieb somit erfolglos. Die Stadt sei schon gar nicht verpflichtet, hier einzuschreiten, weil das Gelände nicht als Rodelfläche sondern als Park konzipiert und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch seien. Den Rodler selbst treffe zudem ein überwiegendes Mitverschulden: Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sein. Vorab müsse man sich von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen.
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