Das "Angebot" einer Strafobergrenze für den Fall eines auf der Grundlage eines bloßen Aktenstudiums führt zu Verdachtsstrafen und wenn das Geständnis nur aus Angst vor der noch höheren Strafe abgelegt wird, sogar zu Fehlurteilen. Damit verstößt der gesetzlich geregelte Deal gegen das Schuldprinzip, dem Verfassungsrang zukommt. Dasselbe gilt für die richterliche Pflicht zur Wahrheitsermittlung, zu deren Geltung bei "Verständigungen" das Gesetz nur noch ein "Lippenbekenntnisses" ablegt, das aber in der Praxis vielfach nicht beachtet wird.
Statement zur Verhandlung des BVerfG am 7. November 2012
Deal in Strafverfahren: Vorschrift verfassungswidrig
Das "Angebot" einer Strafobergrenze für den Fall eines auf der Grundlage eines bloßen Aktenstudiums führt zu Verdachtsstrafen und wenn das Geständnis nur aus Angst vor der noch höheren Strafe abgelegt wird, sogar zu Fehlurteilen. Damit verstößt der gesetzlich geregelte Deal gegen das Schuldprinzip, dem Verfassungsrang zukommt. Dasselbe gilt für die richterliche Pflicht zur Wahrheitsermittlung, zu deren Geltung bei "Verständigungen" das Gesetz nur noch ein "Lippenbekenntnisses" ablegt, das aber in der Praxis vielfach nicht beachtet wird.