Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 227165

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. Littenstraße 11 10179 Berlin, Deutschland http://www.anwaltverein.de
Ansprechpartner:in Frau Katrin Bandke
Logo der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Vereinbarung über Zu- und Abfahrtswege ist einzuhalten

(lifePR) (Nürnberg/Berlin, )
Das Recht, Teile eines Grundstücks als Zufahrt und Zugang zu benutzen, kann auch durch einen einfachen Vertrag vereinbart werden. Ein Grundbucheintrag ist nicht erforderlich. Um sich von solch einer Vereinbarung nach vielen Jahren wieder zu lösen, bedarf es schwerwiegender Gründe, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg am 7. September 2010 (AZ: 1 U 258/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Als vor 20 Jahren in einem Neubaugebiet gebaut werden sollte, hatte eine Grundstückseigentümerin keinen Anschluss an die öffentlichen Straßen. Sie einigte sich jedoch mit dem zukünftigen Nachbarn, der ihr gestattete, einen drei Meter breiten Streifen auf seinem Grundstück zu nutzen. Gleichzeitig kam man überein, die für die Neubauten erforderlichen Versorgungsleitungen gemeinsam zu verlegen und zu bezahlen. Festgehalten wurde dies aber lediglich in einem Brief, den der Eigentümer der Zufahrt im Dezember 1990 an seine Nachbarin schickte. Damals waren alle Beteiligten mit dieser Lösung einverstanden, und es bestand bestes nachbarschaftliches Verhältnis.

Als in den folgenden Jahren der das Zufahrtsrecht gewährende Nachbar sein Anwesen zu einem Mehrgenerationenhaus ausbaute, kam es zu Problemen. Die drei Töchter hatten sich zwischenzeitlich Autos angeschafft und benötigten Parkplätze. Hierfür hätte sich aus Sicht des Eigentümers der drei Meter breite Streifen vor dem Eingang seines Hauses, der der Nachbarin nach wie vor als Zufahrt diente, geeignet. So stritten die Nachbarn über den Fortbestand des Nutzungsrechts.

Die Klägerin bekam Recht: Sie kann auch weiterhin über das Grundstück des Nachbarn zu ihrem Anwesen gelangen. Auch mit dem formlosen Schreiben des Beklagten von Dezember 1990 sei ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Grundsätzlich könne das Recht zur Benutzung eines Grundstückes zum Befahren und zum Begehen auch durch einfachen Vertrag geregelt werden. Diesen Vertrag hätte der Beklagte nur aus wichtigem Grund kündigen können. Ein solcher schwerwiegender Grund habe aber nicht vorgelegen. Es sei deutlich, dass die Klägerin auf die zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit des Vertrags dringend angewiesen sei. Somit bestehe das Zufahrtsrecht weiter.

Wenn ein Grundstück nicht über eine öffentliche Straße, sondern nur über ein benachbartes Grundstück erreicht werden kann, bedarf es einer Regelung. Das Recht, zum Zwecke des Befahrens und Begehens des eigenen Grundstücks ein fremdes zu nutzen, kann in Form einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und damit in seinem Bestand rechtlich sicher ausgestaltet werden, erläutern die DAV-Immobilienrechtsanwälte.

Informationen: www.mietrecht.net
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.