Zu den §15b-Zulassungen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln bemerken DRV und BVEO, dass die derzeitigen Regelungen zu kompliziert sind, um das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von Pflanzenschutzmittelzulassungen in der Praxis zu etablieren. In vielen EU-Staaten wird Obst und Gemüse schwerpunktmäßig für die deutschen Verbraucher produziert. Die dabei einsetzbaren Pflanzenschutzmittel haben aus Gründen der so genannten guten fachlichen Praxis im Produktionsland nicht immer eine Anwendungszulassung im Bestimmungsland Deutschland. Dadurch entstehen Wettbewerbsnachteile für die Produzenten der deutschen Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, weil sie bei den gleichen Obst- und Gemüseerzeugnissen andere Produktionsvoraussetzungen haben als ihre Mitwettbewerber aus den anderen EU-Ländern. Deshalb müssen praxisgerechtere Regelungen eingeführt werden, die sicherstellen, dass eine Übertragung von Zulassungen aus anderen EU-Ländern ermöglicht wird.
DRV und BVEO fordern u. a. mehr Transparenz bei §18b-Genehmigungen, mehr Praktikabilität bei der Antragstellung und Genehmigung von §11-Anträgen, gleiche Einfuhrregelungen für Landwirte und Handel sowie klarere Vorgaben für den Versandhandel.
Als Anlage erhalten Sie den vollständigen Text der gemeinsamen Stellungnahme von DRV und BVEO zur Änderung des deutschen Pflanzenschutzgesetzes.