Hintergrund:
Die deutschen Erzeugerorganisationen sind bei der Entrichtung von Entsorgungslizenzgeldern seit Gründung des Dualen Systems Deutschland (DSD) und anderer Entsorgungsunternehmen so genannte „Erstinverkehrbringer“. Das heißt, sie lizenzieren die Verkaufsverpackungen und entrichten dafür die Entgelte, die schwerpunktmäßig im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) – aber auch auf anderen Vertriebswegen – zum Verbraucher gelangen.
Die bisherige Praxis hat es bedauerlicherweise zugelassen, dass im Ausland ansässige Abpacker nach der hier praktizierten Handhabung auf ihren Verkaufsverpackungen grüne Punkte im markenrechtlichen Sinne aufbringen durften. Die erforderlichen Entgelte brauchten jedoch in vielen Fällen nicht entrichtet zu werden. Dies hat zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf der Anbieterseite geführt. Nach Auskunft des DSD liegt die „Trittbrettfahrerquote“ im Produktbereich Obst und Gemüse bei mindestens einem Drittel, Experten sprechen davon, dass höchstens für die Hälfte der lizenzpflichtigen Verkaufsverpackungen Entgelte entrichtet werden.
„Erstinverkehrbringer“ im Sinne der noch heute gültigen Praxis ist derjenige, der als erster mit Firmensitz in Deutschland eine Rechnung an die nachgelagerte Stufe ausstellt. Dies hat zu Gründungen von Schein- und Briefkastenfirmen geführt, die verständlicherweise nicht abgabepflichtig sein können aber per Definition „Erstinverkehrbringer“ sind.
Es ist seit langem das Bestreben der deutschen Vorlieferanten, insofern Abhilfe zu schaffen, als aus der Erstinverkehrbringer-Regelung eine Letztinverkehrbringer-Regelung wird, d. h., der LEH oder der jeweils an den Verbraucher verkaufende soll Lizenznehmer und somit auch abgabepflichtig sein. Somit werden alle Vorlieferanten unter Wettbewerbsaspekten gleich behandelt, unabhängig von der Nationalität, dem Firmensitz oder dem Verpackungstyp.