VW habe in den Fahrzeugen der Kläger eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut. Dies stelle für das Gericht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Ansprüche der Kläger seien auch nicht verjährt. Der Beginn der Verjährung setze voraus, dass die Kunden ohne Weiteres erkennen können, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen. Das setze insbesondere voraus, dass Führungspersonal des Herstellers für den Einsatz der Software verantwortlich gemacht werden könne. Die rechtliche und tatsächliche Lage sei insoweit 2015 aber noch ungeklärt gewesen. Letztlich sei bis heute der Öffentlichkeit nicht bekannt, wer bei der Beklagten über Entwicklung und Einsatz der Software entschieden habe. Dass dennoch mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, habe sich erst später, nach dem Jahr 2015, herauskristallisiert. Die Einrede der Verjährung greife daher bei der im Jahr 2019 erhobene Klage nicht durch.
In einem konkreten Fall hatte VW die Meinung vertreten, die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren habe Ende 2015 begonnen und sei am 31.12.2018 abgelaufen. Denn im Jahr 2015 seien die u.a. „Dieselproblematik“ bekannten Vorgänge öffentlich geworden. VW habe im September 2015 die Öffentlichkeit informiert. Ab dann hätte, so die Argumentation, jeder Kunde seine vermeintlichen Ansprüche geltend machen können. Eine 2019 erhobene Klage könne die Ende 2018 bereits eingetretene Verjährung nicht mehr aufhalten.
Das Landgericht Osnabrück folgte VW bei der Argumentation nicht und gab dem Kläger in seiner Schadensersatzforderung recht. VW hat daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg eingereicht (Az. 14 U252/19)