250 Euro Abmahnkosten für einen Porno
Die derzeitige Abmahnwelle stößt nämlich auf viele Bedenken. Denn: Es ist rechtlich umstritten, ob dass bloße Betrachten einer entsprechenden Filmdatei im Wege des Streamings überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der Grund grenzt an Haarspalterei, ist aber juristisch bedeutsam: Beim Streaming eines Filmes wird keine dauerhafte Kopie des Werkes gefertigt, sondern lediglich eine flüchtige und visuelle Umsetzung ermöglicht. Das hat zur Folge, dass der Betrachter den Film auch nicht speichert und damit vervielfältigt. Dementsprechend fehlt es nach unserer Auffassung an einem Urheberrechtsverstoß. Sofern also beim Anschauen der Filme überhaupt eine Kopie auf dem eigenen Rechner erfolgt, ist diese als legale Privatkopie im Sinne des Urheberrechtsgesetzes einzustufen.
Aber auch weitere Bedenken sprechen gegen wirksame Abmahnungen der Kanzlei U + C. So unterliegt nicht jeder Pornofilm grundsätzlich dem Schutz des Urheberrechts. Das Landgericht München hat beispielsweise entschieden, dass ein 7 Minuten und 43 Sekunden langer Film „lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise“ zeige und daher keinen urheberrechtlichen Schutz als Filmwerk genieße (Az.: 7 O 22293/12). Dies könnte gerade für Portale wie RedTube interessant sein, da die dortigen Clips selten von langer Dauer und hoher schöpferischer Qualität sind.
Zehntausende Abmahnungen
Es besteht zudem der Verdacht, dass die Daten der Anschlussinhaber vom Gericht nicht an die Kanzlei hätten übermittelt werden dürfen.
Es ist daher wahrscheinlich, dass ein Auskunftsanspruch daher nicht bestanden hat und der Provider die Verbindungsdaten dem Rechteinhaber nicht hätte preisgeben dürfen. Die Anschlussdaten könnten damit einem Verwertungsverbot unterliegen, worin eine weitere wichtige Verteidigungsmöglichkeit für Betroffene liegt.
Einschüchterungspraxis
Zuletzt noch ein Hoffnungsschimmer: Das neue "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" erlaubt nur noch Abmahnungen in einem bestimmten Rahmen, so dass bereits deshalb gegen die neuerlichen Massenabmahnungen vorgegangen werden kann.
Die angebliche „Urheberrechtsverletzung“ bezieht sich nicht auf eine Handlung in einer Tauschbörse, sondern auf einer normalen Videoseite. Anders als bei einer Tauschbörse werden dort während der Zeit der Betrachtung keine Uploads vorgenommen. Insofern stellt sich bereits die Frage, wie während der Zeit der Betrachtung die angeblich verwendete IP-Adresse ermittelt und gesichert wird.
Anwalt einschalten!
Betroffenen ist zu empfehlen, zur Zeit keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen der Kanzlei Urmann + Collegen gegenüber zu unterschreiben und keine Zahlungen zu tätigen! Wenn die Unterlassungserklärung unterzeichnet und die Gebühr bezahlt ist, ist zwischen beiden Parteien ein Unterlassungsvertrag geschlossen. Es ist anzuraten, sich nicht davor zu scheuen, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Der Anwalt wird den Auskunftsbeschluss des Gerichts und die geltend gemachten Ansprüche auf die Rechtsmäßigkeit des Auskunftsverfahrens hin überprüfen.
Absolute Diskretion des Anwalts!
Übrigens: Der Anwalt ist zu absoluter Diskretion beispielsweise dem Ehepartner gegenüber verpflichtet. Zudem kann vereinbart werden, dass Korrespondenz nur über eine bestimmte E-Mail-Adresse geführt wird. Obsiegt der Betroffene, sind sämtliche Anwaltskosten von der Gegenpartei zu tragen!
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de