Was man als wenig geglückte Marketingkampagne abtun könnte, hat allerdings einen ernsthaften Hintergrund. Banken bedienen sich zunehmend aggressiver Werbemethoden, um ihre Produkte zu vertreiben. Dies gilt für das Kreditgeschäft ebenso wie für den Bereich der Kapitalanlage. Soweit derartige Werbung offen als solche daherkommt, mag solches noch vergleichsweise harmlos sein. Dass die Bezeichung "easy credit" werbenden Charakter hat ist offensichtlich. Dass ein Kredit möglicherweise deshalb leicht zu haben ist, weil eine Restschuldversicherung mit ihm verbunden ist, kommt nicht mehr so offensichtlich daher, lässt sich vielleicht bei genauer Durchsicht der Vertragsunterlagen noch nachvollziehen. In keiner Weise erkennbar ist indes die Höhe der Rückvergütungen, die die kreditgebende Bank vom Versicherungsunternehmen für die Herbeiführung des Versicherungsvertrags erhält.
Das Beispiel lässt sich auf anderer Ebene wiederholen. Wenn eine Bank die Verlustrisiken eines komplexen Finanzinstruments anhand von Szenarioberechnungen darstellt, erkennt der Kunde die Höhe der dargestellten möglichen Verluste. Nicht transparent wird damit aber, ob die Beispielrechnungen repräsentativ gewählt sind. Und damit wird auch das Spannungsfeld deutlich, in dem sich Bankenwerbung bewegt. Banken wollen Produkte vertreiben. Zugleich sind sie aber im Bereich von Kapitalanlagen Berater ihrer Kunden. Im Bereich von Verbraucherkrediten werden Banken infolge der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG ab dem 11.06.2010 zumindest verstärkte Aufklärungspflichten treffen. Bei der Frage der Bankenwerbung geht es also weniger um vordergründig aggressive Marketingsprüche, als vielmehr um die Frage, in welcher Weise werbliche Informationen gestaltet sein müssen, um nicht mit Beratungs- oder Aufklärungspflichten zu kollidieren.
Seit der Umsetzung der MiFID in das Wertpapierhandelsrecht finden sich hierzu in der sog. Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) jedenfalls in Bezug auf den Privatanleger diverse Detailregelungen. Ebenso sperrig wie die Bezeichnung dieser Verordnung daherkommt, ist auch ihr Inhalt gestaltet. Die diversen Detailregelungen belassen Auslegungsspielräume, die zur Rechtsunsicherheit führen. Die BAFIN hat deswegen Anfang September die Konsultation 11/2009 zu einem Entwurf eines Rundschreibens bezüglich der Auslegung der WpDVerOV gestartet. Aus Sicht von Rössner Rechtsanwälte schaffen die von der BAFIN in diesem Entwurf vertretenen Auslegungen zwar zumindest grundsätzlich auf bankaufsichtsrechtlicher Seite eine gewisse Rechtssicherheit. Im Detail lässt dieser Entwurf allerdings auch zahlreiche Fragen offen. Der - in Zeiten komlexer Finanzinstrumente bedeutsamer werdende - Widerspruch zwischen Vertrieb einerseits und Beratung bzw. Auskunft andererseits besteht ebenso fort.
Mitgeteilt von: Rössner Rechtsanwälte, München (www.roessner.de).
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