Wer im Glashaus sitzt…
Der Trick: Kommt die notwendige Prüfung der erhaltenen Abmahnung zu dem Ergebnis, dass diese rechtmäßig ergangen ist, so erhält der Abgemahnte durch die Versendung einer ebenfalls berechtigten Gegenabmahnung einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Abmahner. Mittels dieses Anspruchs kann der Abgemahnte die wechselseitig bestehenden Ansprüche miteinander aufrechnen und bleibt damit nicht auf den Abmahnkosten sitzen.
Dass dieses Vorgehen grundsätzlich zulässig ist, untermauert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 4 U 52/13). In einer Fallkonstellation wie der oben beschriebene hatte der Betroffene der Gegenabmahnung versucht, die Gegenabmahnung gerichtlich als unzulässig feststellen zu lassen. Er argumentierte, dass eine solche Gegenabmahnung – mit gleicher Kostennote wie die ursprüngliche Abmahnung – rechtsmissbräuchlich wäre.
Dem jedoch folgten die Richter des OLG nicht und ließen die Gegenabmahnung zu.
Gegen Abmahnungen verteidigen
Für Betroffene von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen besteht also die realistische Möglichkeit, sich von den Zahlungsansprüchen des Abmahners zu befreien. Hierzu muss dem Abmahner ebenfalls ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen werden können und mit anwaltlicher Hilfe eine Gegenabmahnung formuliert werden. Zwar muss auch im Falle einer erfolgreichen Gegenabmahnung der eigene Anwalt bezahlt werden, allerdings besteht so zumindest die Chance, die Kostenansprüche der gegnerischen Seite abzuwehren.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de