Kürzung des Urlaubsanspruchs unzulässig
In dem zu entscheidenden Fall war eine Arbeitnehmerin seit 2009 vollzeitig in einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt. Im Jahr 2010 und 2011 konnte sie wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes, des Mutterschutzes und der Elternzeit keinen Urlaub nehmen. Im Dezember 2011 nahm die Arbeitnehmerin ihre Arbeit wieder auf. Von diesem Zeitpunkt an übte sie eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von drei Arbeitstagen pro Woche aus. Zu diesem Zeitpunkt stand ihr ein Resturlaub von 29 Urlaubstagen zu. Diesen Anspruch kürzte der Arbeitgeber entsprechend der neuen Zahl der Arbeitstage auf 17 Urlaubstage. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin und bekam Recht.
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht diskriminiert werden
Bereits erworbene Urlaubsansprüche müssen bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit in vollem Umfang erhalten bleiben, so der EuGH. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten vor.
Den Anspruch auf den Urlaub hat die Arbeitnehmerin in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben. Dass die Arbeitnehmerin den Urlaub erst nach dem Wechsel auf Teilzeit nehmen möchte, ist unerheblich. Die Verringerung der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung hat keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin.
Volker Schneider,
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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