Nun wird der BGH zunächst in den Verfahren XI ZR 477/15 und XI ZR 552/15 über die Rechtmäßigkeit der Darlehensgebühr entscheiden, in denen vorinstanzlich nur die Kläger des Verfahrens XI 477/15 vor dem Amtsgericht Ludwigsburg obsiegt hatten. Dieses qualifizierte in seiner Entscheidung vom 17.04.2015, Az. 10 C 133/15, die Darlehensgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabrede, die den Bausparer unangemessen benachteilige. Nach dem Vortrag der Beklagten dieses Verfahrens wird die Darlehensgebühr „in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse“. Die Berufung der Bausparkasse vor dem LG Stuttgart, Az. 4 S 122/15, führte zum Erfolg, da dieses in erster Linie den Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr als verjährt erachtete und hilfsweise ausführte, bei der Darlehensgebühr handele es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede.
Die Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung der Klausel zur Beanspruch der Darlehensgebühr scheitere bisher sowohl vor dem LG Heilbronn, Az. Bi 6 O 50/15, als auch in zweiter Instanz vor dem OLG Stuttgart mit Urteil vom 14.10.2015, Az. 2 U 75/15.
Der 2. Senat des OLG Stuttgart bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des LG Heilbronn und erachtete die Klausel bei unterstellter Kontrollfähigkeit als transparent und auch im weiteren als den Bausparer nicht unangemessen benachteiligend.
Insoweit scheinen vor dem OLG Stuttgart die Rechtsmeinungen des 2. und des 9. Senates auseinanderzugehen. Denn der 9. Senat gab im Frühjahr 2016 zu erkennen, dass die Darlehensgebühr seiner Ansicht nach nicht der Gemeinschaft der Bausparer zugute kommt, sondern sie ist ausschließlich ein zusätzlicher Ertrag für die Bausparkasse selbst. Infolgedessen ließ es die Wüstenrot Bausparkasse AG nicht auf ein Urteil ankommen und erstattete der Klägerin die Darlehensgebühr.
Das OLG Hamburg hatte bereits in einem Hinweisbeschluß vom 24.05.2011, Az. 10 U 12/09, festgestellt:
„Wie bereits im Hinweisbeschluß des Senates vom 22.03.2011 ausgeführt, handelt es sich bei der Klausel der Darlehensgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede.“ Es werden „laufzeitunabhängige Kosten (bei der Darlehensgebühr sind dies im Wesentlichen die Bearbeitungskosten zur Abgeltung des Aufwandes der Beklagten bei der Darlehensgewährung, darunter etwa die Geldbeschaffungskosten, Verwaltungsaufwand etc.) von dem Kunden verlangt.“
Der BGH wird nun zeitnah entscheiden, ob die Darlehensgebühr aus § 10 ABB gemäß § 307 BGB unwirksam ist und den Bausparern nach § 812 BGB ein Herausgabeanspruch zusteht. In diesem Fall wird auch eine höchstrichterliche Aussage zur Frage der Verjährung erfolgen.