Im Verfahren XI ZR 405/12 stand die im Preisaushang der National Bank AG für Privatkredite enthaltene Klausel "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" im Streit. Im Verfahren XI ZR 170/13 gegen die Postbank AG wurde das Bearbeitungsentgelt für einen Kredit zurückgefordert. Es handelte sich um einen Online-Darlehensvertrag.
Im Online-Darlehensvertrag des Kunden stellte die Bearbeitungsentgeltklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 307 BGB dar, da sie "zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung im Vertragstexte im Kopf des Kreditinstitutes gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages errechnet und sodann in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt wird", so der BGH (Pressemitteilung 80, 214).
Dem Einwand der beiden Banken, die im Streit stehenden Entgeltklauseln seien gemäß § 307 Abs.3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisabreden, widersprach der BGH in seinen Entscheidungen.
Im Übrigen konnten die beklagten Banken keine Gründe vortragen, wonach ein solches Bearbeitungsentgelt nicht ausschließlich mit Tätigkeiten verbunden ist, die im eigenen Interesse der Bank erbracht werden.
Somit können nun nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH nicht individuell ausgehandelte Bearbeitungsgebühren der Kreditinstitute bei Verbraucherkreditverträgen zurückgefordert werden. Dieser Entscheidung müssen sich nun auch andere Großbanken, wie die Deutsche Bank, Santander Bank oder Targobank stellen, die - wie die Postbank - eine Zahlung bisher grundsätzlich verweigerten.
Sie sollten aufgrund dieser Entscheidung Ihre Vertragsunterlagen auf der Verwendung einer entsprechenden Klausel prüfen. Sollten Sie davon betroffen sein, können Sie das gezahlte Entgelt zurückfordern. Gerne übernehmen wir eine Prüfung und Rückforderung für Sie.