Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 408095

Eurojuris Deutschland e.V. Bült 13 48143 Münster, Deutschland http://www.eurojuris.de
Ansprechpartner:in Herr Christian Veh +49 30 88001498
Logo der Firma Eurojuris Deutschland e.V.
Eurojuris Deutschland e.V.

Mündliche Kündigung kann wirksam sein

(lifePR) (Berlin, )
Auch eine mündliche Kündigung des Arbeitsvertrages kann wirksam sein. Dies bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) in einem aktuellen Urteil (Az. 8 Sa 318/11).

Die Klägerin war seit Mitte 2007 in einem Friseursalon beschäftigt. Während eines Telefonats mit dem Arbeitgeber im März 2010 sprach sie mehrmals eine fristlose Kündigung aus und bestätigte dies noch gegenüber einer weiteren Person in demselben Telefongespräch. Rund zwei Wochen später kündigte der Betreiber des Friseursalons der Angestellten fristlos. Gegen diese Kündigung erhob die Mitarbeiterin Klage. Der Arbeitgeber trug vor, das Arbeitsverhältnis sei schon deshalb beendet, weil die Klägerin selbst zuvor am Telefon gekündigt habe. Die Angestellte argumentierte, dass sie sich an eine Kündigung nicht erinnern könne, am Telefon habe sie lediglich erklärt, aufgrund einer Erkrankung ihre Tätigkeit vorübergehend nicht ausführen zu können. Jedenfalls sei ihre Kündigung unwirksam, weil die Schriftform fehle.

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Koblenz (ArbG) wurde ein Zeuge gehört, der den Vortrag des Arbeitgebers bestätigte. Das ArbG gab dem Arbeitgeber Recht und kippte die Klage der Angestellten.

Widersprüchliches Verhalten der Arbeitnehmerin

Das deutsche Recht sieht vor, dass ein Arbeitsverhältnis ausschließlich schriftlich beendet werden kann. Das Schriftformerfordernis hat eine Warnfunktion. Kündigende sollen über die Kündigung nachdenken und somit vor Übereilungen geschützt werden. Einmalige emotionale Aussagen sollen nicht über das Schicksal eines Arbeitsverhältnisses entscheiden können. Der staatliche Schutzgedanke vor Übereilung läuft jedoch leer, wenn der Arbeitnehmer auf seiner mündlichen Kündigung wiederholt beharrt.

Das LAG wies die Klage der Angestellten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab. Es trug vor, dass ein Arbeitnehmer sich ausnahmsweise an der mündlichen Kündigung festhalten lassen muss, wenn er diese mehrmals und ernstlich wiederholt. Beruft sich der Arbeitnehmer trotz mehrmaliger mündlicher Bekräftigungen auf seine Kündigung nachträglich dennoch auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung wegen des Verstoßes gegen ein Schriftformerfordernis, handelt er rechtsmissbräuchlich bzw. widersprüchlich.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Der Arbeitgeber darf im Falle einer mündlich erklärten Kündigung eines Arbeitnehmers nicht per se von einem beendeten Arbeitsverhältnis ausgehen. Dem Arbeitgeber ist zu raten, den Mitarbeiter auf die Unwirksamkeit der mündlichen Kündigung hinzuweisen und auf eine schriftliche Kündigung des Mitarbeiters zu bestehen. Unterbleibt eine schriftliche Kündigung, sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der mündlichen Kündigung zur Arbeitsleistung auffordern und beim Fernbleiben von der Arbeit selbst schriftlich kündigen.

Arbeitnehmer sollten sich nicht zu mündlichen Kündigungen hinreißen lassen. Diese sind grundsätzlich unwirksam. Es gilt, Ruhe zu bewahren und ggf. nach reiflicher Überlegung schriftlich zu kündigen.

Volker Schneider,
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
http://gks-rechtsanwaelte.de

Website Promotion

Website Promotion
Eurojuris Deutschland e.V.
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.