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OLG München bestätigt erstmals Verurteilung der Euro-Grundinvest

(lifePR) (München, )
Es war das erste Urteil gegen die Euro Grundinvest, welches das Landgericht München I am 26.06.2015 erließ und welches die drei Gründungskommanditisten der Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG (EGI 15) und Herrn Malte Hartwieg persönlich zur Rückabwicklung der Beteiligung verpflichtete.

Nun hat auch das Oberlandesgericht München in einem grundsätzlichen Hinweisbeschluss keinen Zweifel daran gelassen, dass der den Anlegern überlassene Emissionsprospekt fehlerhaft ist. Das OLG München stützt seine Auffassung dabei nicht nur auf die fehlende Darstellung der wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen, sondern auch auf die mangelnde Qualifikation des handelnden Geschäftsführers Erwin Beran. Dabei spart das OLG München nicht mit Kritik an den Formulierungen im Prospekt, welche vom Senat als „nichtssagend“ bezeichnet werden. Das OLG München sieht darüber hinaus weder eine Verjährung der Ansprüche noch ein Mitverschulden des Anlegers und empfiehlt daher der Euro Grundinvest ausdrücklich die Rücknahme der Berufung bis spätestens 23.03.2016.

„Die vom OLG München getroffenen Feststellungen lassen sich auf sämtliche EGI-Fondsbeteiligungen, sowie auf die EGI-Genussrechte übertragen“, so Rechtsanwalt Robert Buchmann, Rössner Rechtsanwälte, die das Verfahren in beiden Instanzen begleitet haben. In keinem der dort zugrunde liegenden Prospekte werden die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zutreffend und umfassend dargestellt. In keinem Fall wird die mangelnde Qualifikation der handelnden Personen offen gelegt. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass die Euro Grundinvest-Gesellschaften nach dem Beschluss des OLG München auch nur eines der Verfahren werden gewinnen können.

Seit dem ersten Urteil im Jahre 2015 kamen auch zwei weitere Kammern des LG München (27., 28. Zivilkammer) zu einer vollständigen Verurteilung der beklagten Gründungskommanditisten in Sachen EGI 15. Darüber hinaus äußerte die 22. Zivilkammer zuletzt am 03.03.2016 in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass auch der Prospekt zum EGI 18 und zu den Genussrechten II fehlerhaft sei und das Gericht aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung der Beklagten kommen werde. Die Erfolgsaussichten hierfür dürften sich nach dem Beschluss des OLG München noch einmal stark verbessert haben.

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