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OVG Koblenz stellt Bedeutung des Flächenprinzips bei Wiederbepflanzungsrechten klar

(lifePR) (Koblenz/Mainz, )
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz befasst sich in einem Urteil vom 26.11.2008 (Az. 8 A 10676/08.OVG) damit, wie das Flächenprinzip bei der Entstehung von Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau einzuordnen ist. Es ging um folgenden Fall: Ein Winzer hatte zum Ende der Ertragszeit eine gepachtete Rebfläche gerodet, das Grundstück an den Verpächter zurück gegeben und dann bei der zuständigen Landwirtschaftskammer darum gebeten, ihm die Wiederbepflanzungsrechte für das Grundstück zuzuschreiben. Die Landwirtschaftskammer verweigerte das mit der Begründung, ohne Zustimmung des Verpächters sei das nicht möglich; der Pächter habe das gepachtete Grundstück zurück gegeben, und daher könne er die Wiederbepflanzungsrechte nicht auf der gerodeten Fläche ausüben. Da die einschlägige Landesverordnung vorsehe, dass Wiederbepflanzungsrechte grundsätzlich nur auf der gerodeten Fläche ausgeübt werden könnten (Flächenprinzip), müsse sich der Pächter um die Zustimmung des Verpächters bemühen; andernfalls stünden die Wiederbepflanzungsrechte dem Verpächter zu. Im übrigen sei die Fläche durch den Verpächter neu bestockt worden; dadurch sei das Wiederbepflanzungsrecht für die Fläche verbraucht.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage des Pächters auf Feststellung, dass ihm die Wiederbepflanzungsrechte für die gerodete Fläche zustehen, zunächst aus prozessualen Gründen abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht Koblenz gab dem Pächter nun recht: Es stellte klar, dass Wiederbepflanzungsrechte für Reben öffentlich-rechtlich dem Erzeuger zustehen, der eine zulässiger Weise bestockte Rebfläche rodet; dies folge aus Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der EG-Verordnung 1493/1999. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die gepachtete Fläche an den Verpächter zurück gegeben werde, oder wenn der Verpächter die Fläche anschließend bestocke – dadurch gingen die Wiederbepflanzungsrechte nicht unter.

„Es ist zu begrüßen, dass das Oberverwaltungsgericht klar gestellt hat, was es mit dem Flächenprinzip auf sich hat: Es führt nicht etwa dazu, dass Wiederbepflanzungsrechte dort, wo ihre Ausübung nach nationalem Recht an eine bestimmte Fläche gebunden wird, etwa nur beim Eigentümer der Fläche entstehen oder bei der Rückgabe einer gepachteten Fläche automatisch auf ihn übergehen. Vielmehr verbleiben nach öffentlichem Recht die Wiederbepflanzungsrechte bei demjenigen, der einen Weinberg bewirtschaftet hat und ihn dann rodet. Sodann ist nach den pachtrechtlichen Vorschriften zu entscheiden, ob der Verpächter die Übertragung eines so entstandenen Wiederbepflanzungsrechts verlangen kann. Die Verwaltungsbehörde hat das aber nicht zu prüfen,“ kommentierte Rechtsanwalt Dr. Hans Eichele die Entscheidung des OVG Koblenz. Er hat den Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten und ist in der Kanzlei Rohwedder & Partner, Mainz, auf Weinrecht spezialisiert.

Rohwedder & Partner ist Mitglied von EUROJURIS Deutschland.“

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