Das Verwaltungsgericht hatte die Klage des Pächters auf Feststellung, dass ihm die Wiederbepflanzungsrechte für die gerodete Fläche zustehen, zunächst aus prozessualen Gründen abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht Koblenz gab dem Pächter nun recht: Es stellte klar, dass Wiederbepflanzungsrechte für Reben öffentlich-rechtlich dem Erzeuger zustehen, der eine zulässiger Weise bestockte Rebfläche rodet; dies folge aus Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der EG-Verordnung 1493/1999. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die gepachtete Fläche an den Verpächter zurück gegeben werde, oder wenn der Verpächter die Fläche anschließend bestocke – dadurch gingen die Wiederbepflanzungsrechte nicht unter.
„Es ist zu begrüßen, dass das Oberverwaltungsgericht klar gestellt hat, was es mit dem Flächenprinzip auf sich hat: Es führt nicht etwa dazu, dass Wiederbepflanzungsrechte dort, wo ihre Ausübung nach nationalem Recht an eine bestimmte Fläche gebunden wird, etwa nur beim Eigentümer der Fläche entstehen oder bei der Rückgabe einer gepachteten Fläche automatisch auf ihn übergehen. Vielmehr verbleiben nach öffentlichem Recht die Wiederbepflanzungsrechte bei demjenigen, der einen Weinberg bewirtschaftet hat und ihn dann rodet. Sodann ist nach den pachtrechtlichen Vorschriften zu entscheiden, ob der Verpächter die Übertragung eines so entstandenen Wiederbepflanzungsrechts verlangen kann. Die Verwaltungsbehörde hat das aber nicht zu prüfen,“ kommentierte Rechtsanwalt Dr. Hans Eichele die Entscheidung des OVG Koblenz. Er hat den Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten und ist in der Kanzlei Rohwedder & Partner, Mainz, auf Weinrecht spezialisiert.
Rohwedder & Partner ist Mitglied von EUROJURIS Deutschland.“