Kündigungsschutz durch Mutterschutzgesetz
Im aktuell entschiedenen Fall war die Mitarbeiterin eines Kleinbetriebes schwanger geworden und die Verantwortlichen im Unternehmen hatten Kenntnis von dieser Schwangerschaft. Damit griffen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kündigungsschutz, den werdende Mütter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung des Kindes genießen - der Arbeitgeber hätte in der Zeit keine Kündigung aussprechen dürfen. Zudem war es der werdenden Mutter aus medizinischen Gründen untersagt, während der Schwangerschaft zu arbeiten, was wiederum der Arbeitgeber nicht wollte und sie - vergeblich - dazu drängte, dennoch ihrer Tätigkeit nachzugehen.
Leider erhielt die Mitarbeiterin während der Schwangerschaft die Nachricht, dass das Kind in ihr verstorben sei. Einen Tag vor dem mit dieser schweren Nachricht verbundenen medizinischen Eingriff teilte die Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber pflichtbewusst mit, dass das medizinische Beschäftigungsverbot nicht mehr greife und sie nach ihrer Genesung wieder arbeiten könne.
Kündigung am selben Tag
Noch am selben Tag, also als die werdende Mutter vom Tode des Kindes erfahren hatte und bevor die verstorbene Leibesfrucht von der Mutter getrennt werden sollte, kündigte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin fristgemäß.
Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerin gerichtlich. Sie machte geltend, dass ihr Arbeitgeber mit der Kündigung gegen die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes verstoßen habe, da die Kündigung noch vor dem Zeitpunkt der künstlich eingeleiteten Fehlgeburt ergangen war. Zudem sei der Versuch unzulässig gewesen, sie während des ärztlichen Beschäftigungsverbotes zur Arbeit zu drängen.
Bundesarbeitsgericht spricht 3000 € Schadensersatz zu
Sowohl das Landesarbeitsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gaben der Arbeitnehmerin Recht und sprachen ihr einen Schadensersatz in Höhe von 3000 € zu. Der Arbeitgeber habe sie wegen ihrer Eigenschaft als werdende Mutter in unzulässiger Weise benachteiligt, sodass sie zu entschädigen sei.
Der Fall zeigt, dass die Arbeitswelt in Deutschland auch im Jahr 2013 noch lange nicht frei von Diskriminierung ist. Betroffene, die wegen ihrer Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität von ihren Arbeitgebern benachteiligt werden, sollten diese Diskriminierungen keinesfalls hinnehmen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wird mit betroffenen Arbeitnehmern die Anschuldigungen prüfen und notfalls gerichtlich Schadensersatz geltend machen.
Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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