Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2011 wurde die unzureichende Beratung der Deutschen Bank beim Verkauf dieser Produkte deutlich. Der BGH erkannte mehrere Pflichtverletzungen, hob das Urteil des OLG Frankfurt vom 30.12.2009 auf und verurteilte die Deutsche Bank vollumfänglich zum Schadensersatz. Damit muss die Deutsche Bank an die Geschädigte eine Rückzahlung in Höhe von 541.074 Euro nebst Zinsen leisten. Eine Bank, so urteilte der BGH, müsse bei einem derart komplizierten Produkt den Kunden im Wesentlichen auf den gleichen Wissensstand bringen, den sie selbst habe.
Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen für die Deutsche Bank. „Nach ihren eigenen Angaben hat die Deutsche Bank dieses Produkt ca. 700 mal an mittelständische Unternehmen und Kommunen verkauft. Dieses Urteil ist für alle Geschädigten eine große Chance,“ erklärt Rechtsanwalt Jochen Weck von der klageinitiierenden Kanzlei Rössner Rechtsanwälte. Der Deutschen Bank droht nun eine Klagewelle der Kunden.
Das Verfahren hat Signalwirkung für die gesamte Finanzbranche nicht nur für die Deutsche Bank und den den Spread-Ladder-Swap. Der BGH hat erstmals den anfänglich negativen Zeitwert aufgegriffen und als aufklärungsbedürftig eingestuft. „In den uns bekannten Fällen“, so Weck „wurde genau dieser nicht erläutert. Dabei bestand er bei sehr vielen strukturierten Finanzderivaten. Der potentielle Schadensersatzanspruch der Geschädigten dürfte enorm sein“.
Die Veröffentlichung des Urteils in der Sache wird in den nächsten zwei Wochen erwartet.
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Dr. Jochen Weck, Rössner Rechtsanwälte, Tel.: 089 9989220