In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position der Kommunen erheb-lich gestärkt. Er stellte zunächst anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung nochmals klar, dass zwischen Bank und Kunde bei Beratung über ein Swap-Geschäft ein Kapitalanla-geberatungsvertrag zustande kommt. Vermöge dessen obliegt der Bank die Pflicht, den Kunden anleger- und anlagegerecht zu beraten. Zudem muss die Bank Interessenkonflikte vermeiden und unvermeidbare Interessenkonflikte offenlegen. Dazu gehört auch die Aufklä-rung über den sogenannten anfänglich negativen Marktwert, mithin den Umstand, dass das Swap-Geschäft mit einem geldwerten Vorteil für die Bank zu Lasten des Kunden strukturiert wird.
Der BGH stellte dabei klar, dass nur dann nicht über den anfänglich negativen Marktwert aufgeklärt werden müsse, wenn dem Swap-Geschäft ein Darlehen zugrunde liege und dieses durch das Swap-Geschäft abgesichert werde, das Swap-Geschäft mithin in Konnex zu einem Grundgeschäft stehe. Die Kriterien der Konnexität hat der BGH in seiner heutigen Entscheidung ausgeschärft. So müsse das Darlehen mit derselben Bank abgeschlossen worden sein, mit der auch der Swap abgeschlossen worden sei. Auch müssten sich die Zah-lungsströme im Darlehen und im Swap zeitlich und betragsmäßig decken, mithin das dem Darlehen innewohnende Risiko durch den Swap ausschließlich eliminiert und im Swap-Geschäft keine eigenständige Risikoposition eröffnet werden. Die den von der WestLB den Kommunen empfohlenen Swap-Geschäfte erfüllen diese Anforderungen praktisch durchweg nicht, denn die WestLB hat selbst regelmäßig keine Darlehen vergeben.
Auch im Hinblick auf den Umfang des Schadens hat der BGH die Position der Kommunen gestärkt. Sei in ein Swap-Geschäft der Verlust aus einem vorangegangenen Swap-Geschäft eingepreist, müsse sich die Kommune diese Einpreisung nur dann schadensmindernd an-rechnen lassen, wenn das Vorgängergeschäft nicht auch aufgrund einer Fehlberatung durch die Bank zustande gekommen ist. Regelmäßig hat die WestLB den Kunden aber auch bei den Vorgängergeschäften fehlerhaft beraten und insbesondere nicht über einen anfänglich negativen Marktwert aufgeklärt. Verhalte es sich so, komme es nicht darauf an, ob ein etwai-ger Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Vorgängergeschäfts bereits verjährt sei oder nicht.
Da das Urteil der Vorinstanz (Oberlandesgericht Köln) keine Beweisaufnahme durchgeführt hatte, verwies der BGH den Fall zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststel-lungen an die Vorinstanz zurück.
Die Stadt Hückeswagen ist zuversichtlich, den Rechtsstreit zu gewinnen. Die von ihr abge-schlossenen Swap-Geschäfte sind allesamt nicht konnex im Sinne der nunmehr vom BGH aufgestellten Kriterien. Zudem wurde die Stadt Hückeswagen zu keinem Zeitpunkt über die Höhe des anfänglich negativen Marktwertes der Swap-Geschäfte aufgeklärt.
Auch die anderen betroffenen Kommunen werden durch das Urteil des BGH gestärkt. Durch die hohen Anforderungen an die Konnexität steht nahezu in Bezug auf jeden von der WestLB vertriebenen Swaps eine Beratungspflichtverletzung durch Nichtbezifferung der anfänglichen negativen Marktwerte fest. Zudem hat der BGH dem Versuch der WestLB eine Absage erteilt, sich durch fortgesetzte Restrukturierungsempfehlungen der Verantwortung für einmal begangene Fehlberatungen nachträglich zu entziehen.