Die in Frage kommenden Standorte und das abschließend ausgewählte Endlager sollen durch Bundesgesetze bestimmt werden. Den betroffenen Eigentümern bliebe als einzige Möglichkeit der Gang zum Bundesverfassungsgericht, um diese Entscheidungen rechtlich überprüfen zu lassen. Das Verfassungsgericht prüft allerdings nicht, ob Mängel bei Planung und Durchführung von Projekten vorliegen - es stellt nur fest, ob ein Gesetz gegen Grundrechte verstößt.
"Indem per Gesetz ein Standort fixiert wird, schrumpfen die Rechtschutzmöglichkeiten für den Bürger auf ein verfassungsrechtlich fragwürdiges Niveau. Dabei gibt es keinerlei Notwendigkeit für ein solches Vorgehen. Einfache Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates haben die gleiche Legitimation, würden aber den Rechtsschutz des Bürgers erhalten," sagt Dr. Ulrich Wollenteit, Atomrechtsspezialist und Verfasser des Gutachtens.
Planungsvorhaben durch Bundesgesetze festzuschreiben, widerspricht dem grundgesetzlich verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Missachtung dieses Grundsatzes führt dazu, dass der Rechtsschutz verkürzt wird. Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darf von diesem Grundsatz nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn dies zur Sicherung des Allgemeinwohls notwendig ist. Dies ist bei der Endlagersuche eindeutig nicht der Fall.
Gesetz ermöglicht Durchsetzung Gorlebens als Endlagerstandort
Der Standort Gorleben würde aller Voraussicht nach vor Gericht in einem heute gültigen Planfeststellungsverfahren scheitern. Grund sind die erheblichen Verfahrensmängel durch die willkürliche Standortauswahl. Mit dem neuen Auswahlverfahren wollen Bund und Länder diese Mängel umschiffen - ein Planfeststellungsverfahren soll gar nicht mehr stattfinden und möglichen Klägern die rechtliche Grundlage entzogen werden. "Der angebliche Neustart in der Endlagersuche scheint eher ein Gorleben-Durchdrück-Gesetz zu werden," sagt Riedl.