Der VIII. Zivilsenat entschied in einem – noch nicht veröffentlichten – Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 –, dass dem Verbraucher ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers komme laut BGH nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtige oder schikanös handele. Dass der Verbraucher Preise verglichen und dem Verkäufer angeboten habe, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.
Der Pressemitteilung der Pressestelle des BGH vom 16. März 2016 ist zu entnehmen, dass der Verbraucher beim Verkäufer über das Internet zwei Matratzen bestellt hatte, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 Euro, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer Einigung ist es nicht gekommen. Der Kläger widerrief daraufhin fristgerecht den Kaufvertrag und sandte die Matratzen zurück.
„Damit ist beim Widerruf eines Immobiliendarlehens das – aus unserer Sicht eher abwegige - Argument des Rechtsmissbrauches im Normalfall vom Tisch“, meint Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. „Das OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf haben in zwei Entscheidungen einen Rechtsmissbrauch angenommen, wenn ein Verbraucher bei Widerruf eines Immobiliardarlehens von den aktuell günstigen Zinsen profitieren möchte. Da ein solcher Beweggrund nach dem gestrigen BGH-Urteil kein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt“, so Hahn weiter, „dürften klagabweisende Urteile von Instanzgerichten mit diesem Argument zukünftig nicht mehr zu halten sein.“ Hahn Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern einen kostenfreien Erstcheck der Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit an. „Aber Achtung: Das Widerrufsrecht kann bei Kreditverträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, nach dem verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nur noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden“, so Hahn abschließend.