Die Rahmenbedingungen
Bei Arbeits- und Sozialgerichten wirken neben Berufsrichtern auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit. Bei der Erstellung von Vorschlagslisten mit Kandidaten unterstützen die Handwerkskammern die Gerichte. Die Amtsperiode dauert fünf Jahre, nach Ablauf kann eine Wiederberufung erfolgen.
Die Stimme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter haben das gleiche Gewicht wie die des Berufsrichters: Sie bringen ihre Erfahrungen aus dem beruflichen Alltag bei der Urteilsfindung mit ein. So wird bei den Gerichtsverfahren die Praxisnähe gewährleistet.
Die Voraussetzungen
Folgende gesetzliche Voraussetzungen für die Bestellung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter im jeweiligen Gerichtszweig müssen erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen für die Berufung an die Gerichte der 1. Instanz in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gehören insbesondere:
- Vollendung des 25. Lebensjahrs,
- Wahlrecht zum deutschen Bundestag,
- Wohnsitz oder gewerblicher Sitz im Gerichtsbezirk des jeweiligen Arbeits- bzw. Sozialgerichts
- Ehrenamtliche Richter aus dem Arbeitgeberkreis können z.B. Personen sein, die regelmäßig mindestens eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Bei Betrieben einer juristischen Person oder Personengemeinschaft, deren Vertreter kraft Gesetz bzw. kraft Satzung oder Gesellschaftsvertrag
- kein Vorliegen von gesetzlichen Ausschlussgründen.