Richard Schweizer, Justiziar der Handwerkskammer Reutlingen, begrüßt das Urteil. "Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Verbraucher, die auf Schwarzarbeit setzen, ein großes Risiko auf sich nehmen." Angesichts des drohenden Verlusts sämtlicher Gewährleistungsansprüche könne Auftraggebern die Abrede, auf eine Rechnung zu verzichten, schnell teuer zu stehen zu kommen. "Wenn die Arbeit mangelhaft ausgeführt wurde, kann der Kunde auf dem Schaden und möglichen Kosten sitzenbleiben", betont Schweizer.
Diese Erfahrung macht nun auch eine Hauseigentümerin. Sie hatte Pflasterarbeiten beauftragt. Der dafür vereinbarte Werklohn von 1.800 Euro sollte in bar ohne Rechnung und damit ohne Abführung der Umsatzsteuer bezahlt werden. Da das neu verlegte Pflaster nicht die erforderliche Festigkeit aufwies, forderte die Auftraggeberin vom ausführenden Unternehmen die Beseitigung der Mängel. Ihre Klage wurde auf die Berufung des Beklagten hin vom Oberlandesgericht abgewiesen.
Auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Die Richter stellten klar, das bei vertraglichen Vereinbarungen, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen ist. Der Auftraggeber, der aus der Schwarzarbeit bewusst einen Kostenvorteil ziehen möchte, besitzt in diesem Fall kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Werkvertrags.
Wer als Auftraggeber darauf spekuliere, sich lediglich an einem steuerlichen Kavaliersdelikt zu beteiligen, liege falsch, sagt Schweizer. Sowohl Kunden, als auch Unternehmen verstießen gegen rechtliche Bestimmungen und könnten sich daher auch nicht auf die Gültigkeit ihrer Vereinbarung oder einzelner Vertragsteile berufen. "Sonst wäre Schwarzarbeit praktisch ohne Risiko", so Schweizer.