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Lockerung des Kooperationsverbots eröffnet Hochschulen eine verlässlichere finanzielle Perspektive

(lifePR) (Hamburg, )
Die Hochschulkanzler begrüßen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abmilderung des Kooperationsverbots von Bund und Ländern. Die Änderung des Grundgesetzes Artikel 91b Absatz 1 würde eine dauerhafte und strategische Finanzierung von Hochschulen und einzelnen Hochschulinstituten durch den Bund ermöglichen, vorausgesetzt die Länder stimmen dem zu. Neben den Bereichen Bildung und Forschung soll künftig auch ausdrücklich die Lehre an deutschen Hochschulen durch den Bund gefördert werden.

Den Hochschulkanzlern zufolge ist die geplante Grundgesetzänderung ein Schritt in die richtige Richtung. "Für die Weiterentwicklung des deutschen Bildungssystems muss es das erklärte Ziel sein, alle Hochschulen langfristig aus der Projektfinanzierung herauszulösen", so Bernd Klöver, Sprecher der Hochschulkanzler und Kanzler der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW Hamburg).

Gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 GG konnte der Bund gemeinsam mit den Ländern bislang nur außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Fällen überregionaler Bedeutung institutionell fördern, Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung der Hochschulen blieben bisher außen vor. Für die Hochschulen ist es nach geltendem Gesetz nur möglich bei thematisch und zeitlich begrenzten "Vorhaben der Wissenschaft und Forschung" finanziell unterstützt zu werden, beispielsweise über Programme wie den "Hochschulpakt 2020" oder die Exzellenzinitiative.

Bestand so immer die große Gefahr, dass lediglich ausgewählte Hochschulen von internationaler Strahlkraft und die Gewinner der Exzellenzinitiative eine Förderung vom Bund erhalten, soll die Änderung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Kooperationsverbotes einer puren Eliten-Förderung einen Riegel vorschieben. Erklärtes Ziel ist es, die dringend notwendige Unterstützung der Hochschulen in der Breite voranzutreiben, die jetzt auch den Standorten Chancen eröffnen soll, deren Entwicklungspotenzial noch ausbaufähig ist.

Insbesondere den Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die aufgrund ihres Gesetzesauftrages und ihrer strukturellen Unterfinanzierung von einer institutionellen Förderung bislang ausgeschlossen wurden, kann so eine Teilhabe an einer dauerhaften Finanzierung über den Bund ermöglicht werden. Die explizite Fördermöglichkeit der Lehre - neben den Bereichen Bildung und Forschung - kommt ihnen aufgrund ihrer Ausrichtung ebenfalls entgegen.
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