Staatsrechtlich sind Städte und Gemeinden grundsätzlich als Teil der Länder zu betrachten, auch wenn sie im Grundgesetz (GG) zum Teil eigenständig erwähnt werden. Sie unterliegen der rechtlichen Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes und haben damit zu ihnen ein besonders enges Verhältnis, das sich auch auf die Finanzierung der Kommunalhaushalte erstreckt.1 In Artikel 79 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens (NRW) wird der Aspekt der finanziellen "Fürsorgepflicht" aufgegriffen: "(...) Das Land ist verpflichtet, (...) im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewähren." Damit rücken das wirtschaftliche und das finanzielle Potential des Landes als Absicherung für die Gemeindefinanzierung in NRW in den Vordergrund.
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