Vorliegend hatte der Netzbetreiber den Betreiber einer Photovoltaik-Anlage auf Rückzahlung der für den eingespeisten Strom bereits ausgezahlten Einspeisevergütung verklagt, weil dieser die Anlage entgegen seiner Angaben nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Die Photovoltaik-Anlage war im Frühjahr 2012 in Betrieb genommen worden, die Meldung zur Bundenetzagentur holte der Anlagenbetreiber jedoch erst im November 2014 nach. Der Netzbetreiber forderte daher für den Zeitraum seit Inbetriebnahme bis 31.07.2014 die um den Monatsmarktwert verringerte Einspeisevergütung und seit dem 01.08.2014 bis November 2014 die volle Einspeisevergütung zurück.
Die Rechtslage ist dabei zunächst recht eindeutig. Seit dem 01.01.2009 sind Betreiber von PV-Anlagen gesetzlich verpflichtet, diese gegenüber der Bundesnetzagentur zu melden. Dabei hat der Gesetzgeber die Auszahlung der vollen Vergütung von der Einhaltung der Meldepflicht abhängig gemacht. Danach führte die Nichtmeldung in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a EEG 2012 zur Reduzierung der Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert, nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 entfiel der Vergütungsanspruch sogar gänzlich.
Vor diesem Hintergrund gab der Bundesgerichthof – wie schon die Vorinstanzen – dem Klagebegehren des Netzbetreibers statt.
Spezialgesetzlicher Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers
Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers stützt sich vorliegend auf § 35 Abs. 4 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 EEG 2014. Es handle sich dabei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs um eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zu viel gezahlter EEG-Vergütungen. Danach sei der aufnehmende Netzbetreiber sogar im Interesse der Allgemeinheit, die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten, gesetzlich verpflichtet, die gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Vergütung ausgezahlten Mehrbeträge zurückzufordern, soweit der Rückforderungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Der zumindest teilweisen Verjährung stand im vorliegenden Fall der vom Beklagten anwaltlich erklärte Verzicht auf die Verjährungseinrede entgegen. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesgerichthof auch ausdrücklich klar, dass es sich bei der in § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014 geregelten Zweijahresfrist nicht – wie teilweise in der Literatur vertreten – um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Verjährungsfrist handelt.
Bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers nicht davon abhänge, dass dieser seinerseits vom Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung der Mehrvergütungen in Anspruch genommen werde. Denn der Netzbetreiber sei, so der Bundesgerichtshof, im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs ohnehin von Rechts wegen verpflichtet die zurückgeforderten Vergütungen als Einnahmen in die folgende Abrechnung mit dem Übertragungsnetzbetreiber einzustellen.
Einhaltung der Meldepflicht allein im Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers
Auch das Vorbringen des Beklagten, der Rückforderungsanspruch sei mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Netzbetreiber aufzurechnen, da dieser nicht über die Meldepflichten und etwaige Sanktionen aufgeklärt habe, verfing nicht. Vielmehr obliege es nach Auffassung des Gerichts allein dem Anlagenbetreiber, der eine Förderung nach dem EEG begehre, sich über die aktuell geltende Rechtslage und Fördervoraussetzungen zu informieren. Folglich liege es grundsätzlich auch in seinem Verantwortungsbereich, die Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur einzuhalten. Den Netzbetreiber treffe diesbezüglich grundsätzlich keine Hinweis- und Aufklärungspflicht.
Präjudiz für künftige Fälle
Vorliegend hatte sich der Bundesgerichtshof zwar nur mit dem Rückforderungsanspruch eines Netzbetreibers im Zusammenhang mit der Nichtmeldung einer neuen PV-Anlage zu befassen, doch dürfte dieser Entscheidung auch weitergehende Leitbildfunktion zukommen.
Denn seit dem 01.08.2014 (Inkrafttreten des EEG 2014) sind neben PV-Anlagen auch alle übrigen neu in Betrieb genommen Erneuerbare-Energien-Anlagen bei der Bundesnetzagentur zu registrieren. Soweit Bestandsanlagen bisher weitestgehend von einer Meldung ausgenommen waren, hat sich dies mit dem EEG 2017 und der zum 01.07.2017 in Kraft getretenen Marktstammdatenregisterverordnung (wir berichteten mit Newsletter vom 20.07.2017) geändert. Danach besteht nunmehr auch die Pflicht, bisher nicht registrierungspflichtige Bestandsanlagen bis spätestens zum 30.06.2019 zum neu eingeführten Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (nach-)zu melden.
Die Nichteinhaltung der Meldepflichten führt auch nach EEG 2017 zum teilweisen bis vollständigen Vergütungsverlust. Allerdings wurde die Sanktion dahingehend entschärft, dass sich der Vergütungsanspruch grundsätzlich nur um 20 Prozent verringert, sofern zumindest die Jahresmeldung der abrechnungsrelevanten Daten an den Netzbetreiber erfolgt ist. Ist auch diese unterblieben, reduziert sich der Vergütungsanspruch auf Null.
Vor diesem Hintergrund ist allen Anlagenbetreibern zu empfehlen, zu prüfen, ob sie den bestehenden Meldepflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind und erforderlichenfalls ausstehende Meldungen zeitnah vorzunehmen. Gerne unterstützen wir Sie dabei und stehen Ihnen für Rückfragen und weitere Informationen zur Verfügung.