Zugegeben, überrascht wurden Lebensmittelunternehmen von der LMIV nicht, stammt die Verordnung doch bereits aus dem Jahr 2011. Allerdings hat der Gesetzgeber die Lebensmittelindustrie in den vergangenen Jahren regulatorisch schon genug auf Trab gehalten. Nur exemplarisch genannt sei insoweit die Health-Claims-Verordnung (HCVO). Und selbst der deutsche Gesetzgeber ist nach aktuellem Stand der Dinge nicht in der Lage, die nationalen Durchführungsvorschriften in Gestalt der LMIDV rechtzeitig zum Anwendungsbeginn der LMIV an den Start zu bringen.
Online-Handel besonders im Fokus der LMIV
Bei den höchst komplexen Etikettierungsvorschriften der LMIV, bei denen der Teufel wie so oft im Detail steckt, mögen sich Lebensmittelunternehmer immerhin noch mit den großzügigen Abverkaufsfristen trösten, die ihnen das neue Lebensmittelkennzeichnungsrecht zubilligt. Für Distanzhändler, insbesondere den Onlinehandel mit Lebensmitteln, wird es dagegen schon ab Dezember 2014 ernst. Sie müssen ab Geltungsbeginn der Verordnung - von wenigen Ausnahmen abgesehen - sämtliche Pflichtinformationen über Lebensmittel dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages bereitstellen. Ein aberwitziger administrativer Aufwand, bedenkt man, dass der Lebensmittelhandel vielfach nicht als digitaler Tante-Emma-Laden daherkommt, wie sich dies der Gesetzgeber möglicherweise vorgestellt hat, sondern als Online-Supermarkt.
Ein Fest für Abmahner
Der praktische Nutzen für den Verbraucher, der bislang auch ohne eine solche informatorische Zwangsbeglückung ganz gut zu Recht kam und ohnehin durch sein Widerrufsrecht geschützt ist, wiegt diese Belastungen kaum auf. So werden sich neben dem rein stationären Lebensmittelhandel vor allem Abmahn-Anwälte die Hände reiben, denen falsch verstandener Verbraucherschutz wieder einmal ein weites Tätigkeitsfeld liefert.
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