Ein Apotheker konzentrierte seine Rezepturherstellung ausschließlich auf die Hauptapotheke seines Filialverbundes. Die Landesapothekenkammer Niedersachsen untersagte dies. Denn gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)¹ dürfen Apotheken von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen. Eine Ausnahme von dieser Regelung sah die Kammer nicht als gegeben an. Der Apotheker zog hiergegen vor das Verwaltungsgericht, und das mit Erfolg.
OVG Lüneburg: Bündelung zulässig – kein Spielraum für einschränkende Auslegung
Laut OVG Lüneburg lasse es die ApBetrO zu, dass der klagende Apotheker die in einer (Filial-)Apotheke anfallenden Arzneimittelrezepturen in einer anderen Apotheke seines Filialverbundes herstellen lässt und von ihr bezieht. Gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 ApBetrO¹ gelte zwar grundsätzlich ein Verbot des Bezugs von Arzneimitteln von anderen Apotheken. Allerdings greife hier die Ausnahme nach § 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 2 ApBetrO¹. Danach sei auch der Bezug von Arzneimitteln von einer Apotheke aus einem Filialverbund zulässig und zwar auch dann, wenn es sich um Rezepturarzneimittel handele, da diese dem Oberbegriff „Arzneimittel“ unterfallen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 2 ApBetrO, insbesondere nicht aus der Entstehungsgeschichte von § 17 Abs. 6c ApBetrO und angesichts des klaren Wortlauts.
Auch keine einschränkende Auslegung durch Gebot der „Vollapotheke“
Auch mit Blick auf § 17 Abs. 4 ApBetrO¹, wonach Verschreibungen in „einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen“ sind, könne keine einschränkende Auslegung erfolgen. Denn dadurch würden vielmehr Voraussetzungen festgelegt, unter denen im Einzelfall die schwerpunktmäßige Herstellung von Rezepturarzneimittel in einer Apotheke eines Filialverbundes zulässig ist. Bei einer relevanten und spürbaren Verzögerung bei der Rezeptherstellung wäre zwar ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 ApBetrO gegeben. Allerdings sei dies im Einzelfall zu beurteilen.
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