Eine Apothekerin gab anlässlich eines Kaufs eines rezeptpflichtigen Arzneimittels an einen Kunden einen sogenannten „Brötchengutschein“ aus. Damit konnte man gegen Abgabe in einer Bäckerei ein „Ofenkrusti“ oder zwei „Wasserweck“ einlösen. Mit diesem Geschäftsmodell war allerdings die Wettbewerbszentrale nicht einverstanden, sodass die Sache zunächst vor das Landgericht Darmstadt kam. Dieses untersagte das Bonusmodell der Apothekerin. Nun hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darüber entschieden, allerdings wiederum zu Ungunsten der Apothekerin.
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