Dagegen hatte eine Privatschule vor dem Verwaltungsgericht Greifswald geklagt, die ihre Genehmigung für den Schulbetrieb vor der Gesetzesänderung erhalten, den Schulbetrieb aber nach der Schulgesetznovelle aufgenommen hatte.
Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu klären, ob die Verlängerung der Wartefrist für Privatschulen, die zu diesem Zeitpunkt bereits genehmigt waren, aber ihren Unterrichtsbetrieb noch nicht aufgenommen hatten, ohne eine Übergangsregelung gegen die staatliche Schutz- und Förderpflicht aus Art. 5 Abs. 3 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes verstößt.
Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2010 entschieden, dass die Verlängerung der Wartefrist auch ohne Übergangsregelung mit Art. 5 Abs. 3 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sieht sich im heutigen Urteilsspruch darin bestätigt, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebes für die Gewährung staatlichen Zuschüsse zu den Personalkosten maßgeblich ist.