Szpunar kommt in seinen Ausführungen zu dem Schluss, dass Fahrschulunterricht nicht unter die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRl) fällt. Aus seiner Sicht bleibt es deshalb dabei, dass Fahrschulen für die Führerscheinausbildung der Klasse B und C1 steuerpflichtige Umsätze erzielen.
Zudem merkt er an, dass selbst bei der Annahme einer Steuerbefreiung, diese nicht für Fahrschulen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) gelten würde.
Damit reduziert sich die Wahrscheinlichkeit einer Umsatzsteuerbefreiung, da sich der EuGH in der Mehrzahl der Fälle den Schlussanträgen seiner Generalbundesanwälte anschließt.
Hierzu Jörg Michael Satz, Präsident von MOVING: „Es gilt das endgültige Urteil abzuwarten und ich hoffe, dass die Fahrschulen richtig beraten worden sind.“
Was wäre aber nun die Folge, falls der EuGH die Steuerbefreiung der Fahrschulumsätze verneint?
- Für Fahrschulen, die entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme von MOVING:
- bisher gegen die Steuerfestsetzungen Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt haben,
- keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen an die Fahrschüler mehr ausgewiesen haben,
- die Umsatzsteuer aber weiterhin an das Finanzamt abgeführt haben,
- Gleiches gilt für Fahrschulen, die bisher gegen die Steuerfestsetzungen Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt haben, weiterhin Umsatzsteuer in ihren bisherigen Rechnungen an die Fahrschüler ausgewiesen und die Umsatzsteuer weiterhin an das Finanzamt abgeführt haben. Einsprüche oder Änderungsanträge können zurückgenommen werden.
- Für Fahrschulen, die gegen die Steuerfestsetzungen Einspruch eingelegt haben und Aussetzung der Vollziehung beantragt haben und das Finanzamt diese Aussetzung gewährt hat, wird es nun zur Nachzahlung für die streitbefangenen Jahre an das Finanzamt kommen. Zusätzlich fallen Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 6% p.a. an. Der BFH hält mit Beschluss vom 25.04.2018 IX B 21/18 die Höhe des Zinssatzes zwar für verfassungswidrig. Dies muss jedoch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch bestätigen. Daher sollte unbedingt Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt werden und insoweit ggfs. Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Zinsen beantragt werden.
In den Rechnungen kann zukünftig wieder Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Diese Handlungsempfehlungen sollten Fahrschulen allerdings erst dann umsetzen, wenn der EuGH tatsächlich die Steuerpflicht der Fahrschulumsätze bestätigt hat.
Entscheidet sich der EuGH für die Steuerfreiheit der Fahrschulumsätze (was nicht gänzlich auszuschließen ist), gilt es noch ein weiteres vor kurzem veröffentlichtes BFH-Urteil vom 16.05.2018, XI R 28/16, zu beachten.
Mit diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass wenn der Unternehmer bislang Umsatzsteuer in seinen Rechnungen gesondert ausgewiesen hat, die Umsätze aber steuerfrei sind, dass dann die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer erst dann vom Finanzamt an den Unternehmer auszuzahlen ist, wenn die Rechnungen berichtigt worden sind und der Unternehmer den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag an den Kunden ausgezahlt hat.
Für Fahrschulen bedeutet das, dass jede einzelne Rechnung, in der Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde, berichtigt werden müsste und das Finanzamt (im Fall der bejahten Steuerfreiheit durch den EuGH) diese Umsatzsteuer erst dann an die Fahrschule zurückzahlen müsste, wenn diese wiederum den Betrag der Umsatzsteuer an den Fahrschüler ausgezahlt hätte. Bezogen auf die Umsatzsteuer geht das damit „Null zu Null“ aus. Gleichwohl hat dies aber Auswirkungen auf die Vorsteuer (z.B. aus Leasingraten, Gemeinkosten etc.). Diese muss dann, da sich die Fahrschule auf die Steuerbefreiung der Umsätze beruft, an das Finanzamt zurückgezahlt werden, soweit die Steuerfestsetzungen verfahrensrechtlich noch änderbar sind.
Der Experte Frank Rininsland, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Tax Call GmbH, empfiehlt deshalb: „Alle betroffenen Fahrschulen sollten die weiteren Schritte gut durchdenken und diese Problematik unbedingt mit ihrem Steuerberater besprechen.“
Rückfragen zur Thematik nimmt u. a. Tax Call unter der E-Mail-Adresse: call@haas-tc.de entgegen.